DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 3 - Aufstellung von ortsfesten Flüssiggasbehältern

Umfassende Sicherheitsbestimmungen für Bau und Ausrüstung, Prüfung, Aufstellung und Betrieb von ortsfesten Flüssiggasbehältern sind in den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) enthalten.

Das "Aufstellen der Druckbehälter" ist in TRB 600, 601 und 610 geregelt. Siehe aber auch TRB 801 Nr. 25.

Stationäre Druckbehälter für Flüssiggas können im Freien ober- oder unterirdisch und in Räumen, die nicht unter Erdgleiche liegen, aufgestellt werden.

Die Aufstellung größerer Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 t (entspricht ca. 6 m3) bedarf einer behördlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Gleichzeitig kommt dann in der Regel die Störfall-Verordnung zur Anwendung, wonach z.B. ein Sicherheitskonzept für den Störfall erstellt und vorgelegt werden muss. Auskunft erteilt die zuständige Genehmigungsbehörde.

Die stationären Behälter müssen auf ausreichend bemessenen Fundamenten aufgestellt sein. Eventuell austretendes Flüssiggas darf nicht in den Untergrund einsickern können.

Jeder ortsfeste Flüssiggasbehälter ist ausgestattet mit:
Füllventilzur Befüllung
EntnahmeventilEntnahme aus der Gasphase
Sicherheitsventilgegen Drucküberschreitung
Gasventil mit Peilrohrzur Überwachung des zulässigen Füllgrades
Inhaltsanzeigerzum jederzeitigen Ablesen des ungefähren Inhalts
ÜberfüllsicherungEinrichtung, die bei Erreichen des zulässigen Füllstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht und gegebenenfalls akustischen Alarm auslöst
Zusätzlich können vorhanden sein:
Gaspendelventilzur Beschleunigung der Befüllung
Entnahmeventilbei Verdampferanlagen (Entnahme aus der Flüssigphase), zusätzlich mit Rohrbruchventil gekoppelt
Thermometerzur Ablesung der Temperatur
Wasserzapfventilzur Entfernung eventuell in den Tank gelangten Wassers

Für Flüssiggasbehälter ist der Brand- und Explosionsschutz zu gewährleisten. Unter primärem Explosionsschutz versteht man vorbeugende Maßnahmen, um Gasaustritte von vornherein zu verhindern. Flüssiggasbehälter und die dazugehörenden Anlagenteile müssen technisch dicht sein. Zusätzlich zum primären Explosionsschutz sind Maßnahmen zu treffen, welche mögliche Auswirkungen von betriebs- und störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich halten.

Diese zielen darauf ab, die Entzündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern. Um eventuell vorhandene betriebsbedingte Gasaustrittsstellen sind ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche (Zonen) festzulegen, in welchen durch besondere Schutzmaßnahmen Zündquellen auszuschließen sind.

Die Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche (Zonen) erfolgt nach TRBS 2152. Als Erkenntnisquellen dienen Angaben zur Zoneneinteilung in der TRBS 2152, der BG-Regel "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) einschließlich Anhang mit Beispielsammlung. Ein Beispiel einer solchen Bemessung zeigt Bild 3-1.

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Bild 3-1: Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche (Zoneneinteilung) für einen oberirdisch im Freien aufgestellten Flüssiggasbehälter

Die Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen in feuerhemmender Bauart (z.B. öffnungslose Gebäudewand) möglich. Eine gute Luftumspülung des Behälters darf hierdurch allerdings nicht behindert werden.

Zu beachten ist auch die Einschränkung der Aufstellung von Flüssiggasbehältern in z.B. Durchgängen, Durchfahrten und anderen Bereichen mit Gefährdungen für Flüssiggasbehälter sowie die Gewährleistung ausreichender Abstände zu Flucht- und Rettungswegen. Ferner sind Lagerbehälter vor den Eingriffen Unbefugter zu schützen, z.B. durch Umzäunungen oder durch den Einschluss von Armaturen.

Ist ein Anfahren von Flüssiggasbehältern durch Fahrzeuge oder Kranbewegungen möglich, muss ein Schutz gegen mechanische Beschädigung, z.B. durch Anfahrschutz, Abschrankung oder ausreichenden Schutzabstand, gegeben sein (Bild 3-2).

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Bild 3-2: Oberirdisch aufgestellter Flüssiggasbehälter in sicherem Abstand zu Verkehrswegen auf einem Betriebsgelände

Flüssiggasbehälter bzw. deren Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen (Bild 3-3). Dabei ist wegen der erforderlichen einheitlichen Ausführung der Kennzeichnung die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu Grunde zu legen.

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Bild 3-3: Sicherheitskennzeichnung für Flüssiggasbehälter