DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 15.3 - Verbrauchsanlagen

Flüssiggas-Verbrauchsanlagen sind wiederkehrend durch eine dazu befähigte Person zu prüfen. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfung zu ermitteln und festzulegen. Herstellerinformationen, wie Bedienungsanleitungen, sind dabei zu berücksichtigen. Dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen auch die in der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) aufgeführten Angaben zu Art, Umfang und Prüffristen.

Danach sind Flüssiggasanlagen

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • nach Instandsetzungsarbeiten und Veränderungen, welche die Betriebssicherheit beeinflussen können und

  • nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr

durch einen Sachkundigen auf

  • Dichtheit,

  • ordnungsgemäße Beschaffenheit,

  • Funktion und

  • sicherheitsgerechte Aufstellung

zu prüfen. Muster-Prüfbescheinigungen können vom Carl Heymanns Verlag Köln (siehe Abschnitt 18) bezogen werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen hat und mit den einschlägigen BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Anlage beurteilen kann.

Bei einfachen ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht mehr als einem 33-kg-Druckgasbehälter betrieben werden und aus geprüften Einzelteilen zusammengebaut sind, können diese Prüfungen auch durch eine vom Unternehmen beauftragte geeignete und unterwiesene Person durchgeführt werden. Diese muss mit dem jeweiligen Prüfumfang vertraut sein und die ihr übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen. Hierfür kommen z.B. Aufsichtführende, Maschinenführer und Fahrzeugführer in Betracht.

Im Übrigen müssen wiederkehrende Prüfungen von Verbrauchsanlagen in jedem Fall durch Sachkundige, und zwar mindestens in folgenden Abständen, durchgeführt werden:

  • ortsfeste Anlagen alle 4 Jahre

    und

  • ortsveränderliche Anlagen alle 2 Jahre.

Über die wiederkehrenden Prüfungen an Verbrauchsanlagen muss anhand von Prüfbescheinigungen ebenfalls ein Nachweis geführt werden. Der Umfang der Prüfungen entspricht der oben aufgeführten Sachkundigenprüfung vor der ersten Inbetriebnahme.

Da insbesondere Schläuche einem schnellen Verschleiß ausgesetzt sind, müssen diese besonders in die Prüfung einbezogen werden. Gegebenenfalls können auch kürzere Prüffristen erforderlich sein.

Die Treibgasflaschen von Fahrzeugen mit Treibgas-Antrieb sind Versorgungsbehälter. Die Prüfung erfolgt wie in Abschnitt 15.1 beschrieben alle 10 Jahre. Fest eingebaute Treibgastanks, z.B. in Baumaschinen oder Flurförderzeugen, sind Druckgeräte nach Druckgeräterichtlinie. Der Betreiber ist für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Die Prüfung erfolgt nach der Betriebssicherheitsverordnung.

Fahrzeugmotor und Anlagenteile müssen wiederkehrend, und zwar mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf

  • Dichtheit,

  • ordnungsgemäße Beschaffenheit

    und

  • Funktion, einschließlich Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen,

geprüft werden.

Zusätzlich muss der Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft (Prüfen des CO-Gehaltes der Abgase) und auf den erreichbar niedrigsten Wert (0,1 Vol.-% CO im Leerlauf) eingestellt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden (siehe Abschnitt 18), die zweckmäßigerweise mit dem Prüfnachweis für das Fahrzeug aufbewahrt wird.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen vorzunehmen. Über die Prüfungen muss eine Prüfbescheinigung vorliegen.

Bei mit Flüssiggas betriebenen Brennern der Autogentechnik zum Bearbeiten metallischer Werkstücke werden die oben aufgeführten Prüfungen nicht gefordert. Allerdings müssen Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und auf Dichtheit geprüft werden.

Darüber hinaus dürfen Störungen am Brenngerät, die sich nicht durch Abkühlen oder durch Reinigen der Düse mittels der zugehörigen Düsennadel beheben lassen, nur von Sachkundigen behoben werden.

Sind Reparaturen erforderlich, dürfen diese nur von einem Schweißgeräte-Fachmann vorgenommen werden. Wenn dieser Fachmann nicht zur Stelle ist, empfiehlt sich in jedem Fall die Einsendung des Gerätes an das Herstellerwerk oder eine autorisierte Werkstatt.

Als Ersatzteile sollten solche vom Hersteller des Original-Gerätes benutzt werden. Verwendet man andere Teile, muss nach dem Zusammenbau eine Prüfung auf Dichtheit, Saugfähigkeit und bei Brennern für Flüssiggas/Sauerstoff bzw. Flüssiggas/Druckluft auch auf Gasrücktrittsicherheit erfolgen.