DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 15 - 15
Prüfungen

Die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen wird in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Der Betreiber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Prüffristen festzulegen und die Durchführung entsprechender Prüfungen durch dafür befähigte Personen zu veranlassen.

Bei überwachungsbedürftigen Anlagen werden konkrete Vorgaben zu Art und Umfang der Prüfungen und Prüfstelle gemacht. Der Betreiber hat die Prüffristen mittels einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Die ermittelten Prüffristen dürfen die in der Verordnung angegebenen maximal zulässigen Fristen nicht überschreiten.

Die Prüfung ortsbeweglicher Druckgeräte, wie Flüssiggasflaschen, erfolgt nicht nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung, sondern nach Bestimmungen des Gefahrguttransportrechtes. Eine Flüssiggasflasche ist eine Verpackung für das Gefahrgut Flüssiggas.

Für Flüssiggasanlagen die keine überwachungsbedürftigen Anlagen sind, haben sich die in der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) aufgeführten Prüfungen und Prüffristen bewährt und stellen den derzeitigen Stand der Technik dar.