DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 12.4 - Flaschenwechsel, Füllen von Treibgastanks

12.4.1
Flaschenwechsel

Treibgasflaschen dürfen nur im Freien über Erdgleiche und erst nach Schließen des Flaschenventils gewechselt werden.

Häufig werden die Flaschen nicht ganz leer gefahren. Im Anschlussschlauch kann sich noch flüssiges Treibgas befinden. Das wird verhindert, wenn das Flaschenventil geschlossen und die Treibgasanlage mit weiterlaufendem Motor geleert wird. Sonst kann flüssiges Treibgas beim Flaschenwechsel freigesetzt werden. Um so mögliche Kälteverbrennungen zu vermeiden, müssen beim Flaschenwechsel Schutzhandschuhe aus Leder getragen werden.

Beim Anschluss der neuen Flasche ist zu prüfen, ob die Dichtung im Wechselflaschenanschluss vorhanden und unbeschädigt ist (Bild 12-11).

Brenngasflaschen dürfen nicht anstelle von Treibgasflaschen angeschlossen werden. Da die Anschlüsse bezogen auf ihren Dichtmechanismus nicht kompatibel sind, ist das Anschrauben der Überwurfmutter zwar möglich, eine gasdichte Verbindung erfolgt jedoch nicht. Es besteht Brand- und Explosionsgefahr. Außerdem kann es zum Abriss von Ventilteilen kommen.

Die Treibgasflasche muss auf dem Fahrzeug liegend mit der Kragenöffnung nach unten befestigt werden. Nur so kann die Flasche vollständig entleert werden. Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung folgt in Abschnitt 16.

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Bild 12-11: Anschluss einer Treibgasflasche mit Dichtung im Wechselflaschenanschluss

12.4.2
Füllen von Treibgastanks

Um stets einen sicheren Füllbetrieb zu gewährleisten, sind grundsätzlich eine Betriebsanweisung (Füllanweisung) aufzustellen, die Füllanlage gegen unbefugte Benutzung zu sichern und nur unterwiesene Personen mit der Füllung zu beauftragen. Darüber hinaus ist das Rauchen an der Treibgastankstelle zu untersagen.

Wichtig ist auch, dass das Fahrzeug vor Beginn des Füllvorganges gegen Wegrollen gesichert und der Motor abgestellt ist. Während des Füllvorganges müssen Lederhandschuhe benutzt werden (Bild 12-12).

Weitere wichtige Hinweise über das sichere Füllen von Treibgastanks können der TRG 404 "Anlagen zum Füllen von Treibgastanks - Flüssiggastankstellen" entnommen werden. In dieser TRG sind auch das Errichten und der Betrieb von Flüssiggastankstellen geregelt. Des Weiteren sind dort auch Muster von Füllanweisungen enthalten.

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Bild 12-12: Betankung eines Treibgasfahrzeuges, geschützt mit Lederhandschuhen