DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 10.3 - Allgemeine Betriebsbestimmungen

Abweichend vom allgemeinen Verbot dürfen für Bauarbeiten Flüssiggasanlagen (Verbrauchsgeräte nebst den dazugehörigen Flaschen) in Räumen und Bereichen unter Erdgleiche aufgestellt werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre bzw. eines gesundheitsgefährlichen Abgas-Luft-Gemisches oder Sauerstoffmangel verhindert.

Allerdings muss die Flüssiggasanlage unter ständiger Aufsicht stehen (z.B. Aufenthalt von mindestens einer Person in der Nähe der Anlage). Bei Verwendung von Handbrennern ist bereits durch die Art der Arbeitsweise (ständige Beobachtung der Flamme) eine Aufsicht gegeben.

Bei längeren Arbeitsunterbrechungen müssen die Flaschen aus den Räumen und Bereichen unter Erdgleiche entfernt werden, entleerte Behälter sind unverzüglich zu entfernen.

In brandgefährdeten Bereichen dürfen keine Flaschen und Behälter aufgestellt werden.

Für die Aufstellung von Flaschen und Behältern über Erdgleiche ist das in den Abschnitten 3 und 4 Gesagte maßgebend.

In Räumen dürfen Verbrauchseinrichtungen nur mit Abgasführung ins Freie und bei ausreichender Luftmenge betrieben werden. Ausnahmen bestehen bei guter Be- und Entlüftung und wenn der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträglichen Konzentrationen erreicht.

Vor längeren Arbeitsunterbrechungen müssen außer den Absperreinrichtungen auch die Hauptabsperreinrichtungen geschlossen werden.

In Räumen und Bereichen, in denen mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, dürfen Flüssiggasgeräte nur unter Beachtung des Explosionsschutzes in Betrieb genommen werden.

Für die Verwendung von Flüssiggas in nicht stationären Bauunterkünften müssen die zur Versorgung angeschlossenen Flüssiggasflaschen außerhalb der Innenräume bzw. in nur von außen zugänglichen belüfteten Kästen oder Schränken untergebracht sein (Bild 10-9).

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Bild 10-9: Außen angebrachter Flaschenschrank an einem Baucontainer

Es dürfen jedoch maximal vier Kleinflaschen (mit je bis zu 11 kg) oder zwei Großflaschen betrieben werden. Ausnahmsweise dürfen eine Kleinflasche als Gebrauchsund eine als Vorratsflasche auch innerhalb aufgestellt werden, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mit Lüftungsöffnungen ins Freie untergebracht sind. Die Wände müssen feuerhemmend und ohne Öffnung nach innen sein.

Die Flaschen sind bei verfahrbaren Bauunterkünften fest mit ihnen zu verbinden.

An den Flaschen muss ein fest eingestellter Druckregler mit dem der Auslegung der Anlage entsprechenden Anschlussdruck (30 oder 50 mbar) installiert sein.

Grundsätzlich müssen die Abgase nach außen abgeführt werden. Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlusswert von mehr als 50 g/h (außer Kochgeräte mit offener Flamme) sind so anzuschließen und aufzustellen, dass die Verbrennungsluft ausschließlich aus dem Freien entnommen wird und die Abgase unmittelbar ins Freie steigend abgeführt werden (Bild 10-10).

Bei Anschlusswerten unter 50 g/h muss wenigstens eine unverschließbare Lüftungsöffnung von mindestens 10 cm2 Querschnitt in der Nähe der Verbrauchseinrichtung vorhanden sein.

Der Einsatz von mobilen Heizgeräten innerhalb von Bauunterkünften ist nicht zulässig.

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Bild 10-10: Baucontainer mit Lüftungs- und Abgasöffnung für Gas-Beheizung