DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 8.2 - Flammenüberwachungen, Gasmangelsicherungen

Grundsätzlich müssen alle Flüssiggas-Brenner mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die beim Erlöschen der Brennerflamme die Gaszufuhr selbsttätig unterbricht (Flammenüberwachungen).

Verbrauchsgeräte, z.B. Heizer, bei denen die Flamme nicht unter ständiger Beobachtung steht, sind deshalb mit thermoelektrischen Flammenüberwachungen versehen.

Auch Flammenwächter-Teilautomaten und Gasfeuerungs-Automaten erfüllen u.a. diese Funktion.

Flammenüberwachungen halten den Gasweg in Abhängigkeit von der Steuerwirkung eines Flammenfühlers offen und schließen den Gasweg nach Erlöschen der Flamme zwangsweise.

Häufigste Bauart ist die thermo-elektrische Flammenüberwachung (Bild 8-4).

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Bild 8-4: Thermo-elektrische Flammenüberwachung an einem Brenner, darunter Zündkerze zum Zünden der Brennerflamme

Auf eine Zündsicherung kann insbesondere verzichtet werden bei

  • Geräten der Autogentechnik,

  • Handbrennern, bei denen der Arbeitsvorgang die ständige Beobachtung der Flamme erfordert und

  • bestimmten Ofenbauarten (siehe Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" [BGV D34]), wenn eine Gasmangelsicherung vorhanden ist.

Gasmangelsicherungen sperren beim Absinken des Gasdruckes unter seinen normalen Betriebsdruck die weitere Gaszufuhr ab und verhindern ein selbsttätiges Öffnen beim Wiederansteigen des Gasdruckes.