DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 4.6 - Beförderung von Flüssiggasflaschen

Die Beförderung von Flüssiggasflaschen nimmt wegen des universellen Einsatzes von Flüssiggas in den verschiedensten Bereichen einen wesentlichen Raum ein. Vor allem im Bau- und Montagebereich muss oft eine permanente Versorgung mit Flüssiggas erfolgen.

In der Regel werden Beförderungen größerer Mengen Flüssiggas durch Fachunternehmen durchgeführt, die mit den Vorschriften zur Beförderung vertraut sind. Die Versorgung mit kleineren Mengen wird jedoch üblicherweise durch betriebseigene Fahrzeuge durchgeführt.

Grundsätzlich sind bei der Beförderung von Flüssiggas folgende wichtige Regeln zu beachten:

Vor jedem Transport - auch bei leeren Flüssiggasflaschen - müssen die Flaschenventile geschlossen und mit der Verschlussmutter gesichert werden. Danach müssen die Schutzkappen aufgebracht werden. Bei Flaschen mit Kragen (Treibgasflaschen für Stapler) entfällt die Schutzkappe, da das Ventil bereits durch den Kragen gegen mechanische Beschädigung gesichert wird. Entsprechendes Zubehör zeigt Bild 4-12.

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Bild 4-12: Flaschenzubehör zum Schutz des Flaschenventils beim Transport

(Quelle: GOK)

Die Flaschen dürfen nicht geworfen werden. Besonders bei Frost sind sie vor Stößen zu bewahren. Beim Aufschlagen auf harte Gegenstände oder scharfe Kanten können gefährliche Beschädigungen am Flaschenmantel entstehen.

Auf Fahrzeugen dürfen Flüssiggasflaschen stehend oder liegend transportiert werden. Für den stehenden Transport müssen die Flaschen ausreichend standfest oder in speziellen Gestellen oder Körben untergebracht sein. Alle Flaschen müssen gegen Lageveränderungen, wie Umfallen, Herabstürzen, Wegrollen und dergleichen, gesichert werden (Bilder 4-13 und 4-14).

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Bild 4-13: Großflasche quer liegend und durch eine Halterung gegen Lageveränderungen gesichert

(Quelle: Marotech)

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Bild 4-14: Kleinflasche mit Schutzkappe, durch eine Halterung gegen Umfallen und Herabstürzen gesichert

(Quelle: Marotech)

Werden Flüssiggasflaschen in Kundendienst- oder Montagefahrzeugen geschlossener Bauart (z.B. Kastenwagen) transportiert, muss eine ausreichende Belüftung des Laderaumes gegeben sein. Strömt Flüssiggas aus, kann explosionsfähige Atmosphäre entstehen. Bereits das Auslösen eines Türkontaktschalters kann die Zündung eines explosionsfähigen Gemisches bewirken. Es ereignen sich immer wieder schwere Unfälle durch Fahrzeugexplosionen bei der Beförderung brennbarer Gase.

Die Beurteilung der Gefährdungen bei der Beförderung von Flüssiggas in geschlossenen Fahrzeugen führt zwangsläufig zur Notwendigkeit einer ausreichend bemessenen Belüftung!

Gemäß Merkblatt DVS 0211 "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen" müssen im Laderaum mindestens zwei Lüftungsöffnungen, eine in Boden-, die andere in Deckennähe, vorhanden sein. Der freie Querschnitt jeder Öffnung soll mindestens 100 cm2 betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen funktionsfähig gehalten werden. Bild 4-15 zeigt ein Beispiel von geeigneten Lüftungseinrichtungen.

Diese Forderung besteht für alle regelmäßig im Unternehmen auch für Gastransporte genutzte Fahrzeuge, z.B. auch Leasingfahrzeuge.

Rauchen, Umgang mit offenem Feuer und sonstige Zündquellen sind in der Nähe von mit Flüssiggasflaschen beladenen Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen selbst verboten. Während des Be- und Entladens ist der Motor abzustellen, es sei denn, er wird betriebsbedingt benötigt, z.B. für die Bewegung der Ladebordwand.

Beim Transport von Flüssiggasflaschen auf der Straße gilt darüber hinaus die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) mit den Vorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Allerdings gelten beim Transport begrenzter Mengen Gefahrgut erleichterte Bestimmungen. Bei der Alleinbeförderung des Gefahrgutes Flüssiggas gelten erleichterte Bedingungen bis zu einer Menge von 333 kg Flüssiggas. Erfolgt die Beförderung solcher begrenzter Mengen nur in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Betriebes, ist sie von den weiteren Vorschriften des ADR gänzlich freigestellt.

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Bild 4-15: Dach- und Bodenlüfter zur Belüftung von Fahrzeugen geschlossener Bauart

(Quelle: Sortimo)

Beispiel:

Transportiert ein Handwerksbetrieb z.B. nur zwei Flüssiggasflaschen für durch den eigenen Betrieb unmittelbar auszuführende Brennschneidarbeiten, dann ist diese Beförderung vom ADR freigestellt. Es handelt sich um eine Beförderung einer Kleinmenge im Rahmen der Haupttätigkeit. Die oben bereits aufgeführten Mindestanforderungen müssen jedoch immer erfüllt sein. Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Betriebes weitere notwendige Maßnahmen, so sind auch diese durchzuführen.

Eine Zusammenfassung der Anwendung des Gefahrgut-Transport-Rechts beim Befördern von Flüssiggasflaschen bietet die BG-Information "Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen" (BGI 590).