DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 4.4 - Lagern von Flüssiggasflaschen

Flüssiggasflaschen müssen außerhalb von Arbeitsräumen gelagert werden, entweder in Lagern im Freien oder in Lagerräumen, wobei aus brandschutztechnischer Sicht grundsätzlich einer Lagerung im Freien der Vorrang zu geben ist.

Unzulässig ist die Lagerung in

  • Räumen unter Erdgleiche (unter gewissen Voraussetzungen Ausnahme bis 1,5 m Tiefe, siehe TRG 280),

  • Bereichen, von denen ausfließendes Gas in Schächte, Gruben, Kellerräume und dergleichen abfließen könnte,

  • Treppenräumen, Fluren,

  • engen Höfen, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,

  • Garagen und Arbeitsräumen und

  • Bereichen mit Rettungswegen.

Lagerung in Räumen

Folgende Sicherheitsanforderungen sind zu beachten:

  • Betreten des Lagerraumes durch Unbefugte ist untersagt. Entsprechende Sicherheitskennzeichnung muss vorhanden sein.

  • Es müssen geeignete Feuerlöscher leicht erreichbar vorhanden sein.

  • Im Lagerraum dürfen sich keine Gruben und Kanäle bzw. Bodenabläufe befinden.

  • Es dürfen keine Schornsteinreinigungsöffnungen vorhanden sein.

  • Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein.

  • Für einen sicheren Stand der Behälter ist durch ebene und feste Fußböden zu sorgen. Fußbodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem Material bestehen.

  • Es müssen unmittelbar ins Freie führende Zu- und Abluftöffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 1/200 der Bodenfläche des Raumes vorhanden sein.

  • Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an dieser Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne öffenbare Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen.

  • Lagerräume müssen durch eine selbstschließende feuerhemmende Tür gegenüber anschließenden Räumen abgetrennt sein.

  • Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Flüssiggasflaschen oder 2 gefüllte Druckgasfässer gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

  • Der Abstand von Flüssiggasflaschen zu Heizkörpern u.a. muss mindestens 0,50 m betragen.

  • Flüssiggas nicht zusammen mit anderen brennbaren Stoffen lagern.

Alle lagernden Flaschen müssen von Schutzbereichen umgeben sein (Bild 4-8). Bei Lagerräumen mit einer Grundfläche unter 20 m2 ist der gesamte Raum Schutzbereich.

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Bild 4-8: Schutzbereiche um Flüssiggasflaschen beim Lagern in Räumen

Lagerung im Freien

Für Schutzbereiche von Lagern im Freien gelten geringere Abmessungen. Sie dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Hierbei darf eine Wand auch eine öffnungslose Gebäudemauer sein. Die Aufstellflächen müssen so eben und fest sein, dass die Flaschen sicher stehen können.

Bewährt haben sich Unterstellräume im Freien, bei denen mindestens eine oder mehrere Wände aus Drahtgitter bestehen (Bild 4-9).

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Bild 4-9: Lagerung von Flüssiggasflaschen im Freien