DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 4.1 - 4
Druckgasbehälter (Gasflaschen)

4.1
Allgemeines

Im Gegensatz zu den ortsfesten Flüssiggasbehältern kann bei Druckgasbehältern, wie Druckgasflaschen, Druckgasfässern, Druckgaskartuschen, der Standort zwischen Füllung und Entleerung wechseln. Im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Beförderung gefährlicher Güter handelt es sich bei diesen Druckgasbehältern deshalb um Verpackungen. Bau und Ausrüstung werden nicht in der Druckgeräteverordnung geregelt.

Bau, Ausrüstung, Prüfung von Flüssiggasflaschen unterliegen der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) und den Bestimmungen des ADR "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße".

Flüssiggasflaschen müssen dem Regelwerk des ADR entsprechend alle 10 Jahre durch eine zugelassene Stelle (ZÜS) geprüft werden (siehe Abschnitt 15.1). Jede Flüssiggasflasche hat eine dauerhafte Kennzeichnung durch ein Typenschild, Prägung oder Stempelung mit den erforderlichen Daten, wie Gasart, Hersteller, Nummer, Nettogewicht (Tara), Gewicht der Füllung, Prüfdruck, Datum und Stempel der letzten Prüfung.

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Bild 4-1: 5-kg-Flüssiggasflasche mit Dichtung im Flaschenventilverschluss

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Bild 4-2: Kleinstflasche mit aufgeklebter Füllanweisung

(Quelle: GOK)

Der Befüller darf nur Flüssiggasflaschen befüllen, die entsprechend der Prüfvorschrift geprüft sind.

Die Farbkennzeichnung von Flüssiggasflaschen zur äußeren Unterscheidung von anderen Gasarten ist nicht mehr vorgeschrieben. So sind heute z.B. auch blaue, gelbe oder grüne Flüssiggasflaschen gebräuchlich. Für den Verwender von Flüssiggasflaschen sind insbesondere die Inhalte der TRG 280 "Betreiben von Druckgasbehältern" von Bedeutung. Soweit Flüssiggasflaschen zur Entleerung aufgestellt sind, enthält die Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) ergänzende Angaben.

Zur Verhütung von Verwechslungen haben die Flaschenventile der verschiedenen Gasgruppen unterschiedliche Anschlüsse (DIN 477-1):

  • Linksgewinde für Flüssiggasflaschen und alle anderen brennbaren Gase (außer Acetylen),

  • Bügelanschluss für Acetylen und

  • Rechtsgewinde für unbrennbare Gase, einschließlich Sauerstoff und Druckluft.

    Die Benutzung von Übergangsstücken unterschiedlicher Gasarten ist grundsätzlich untersagt.