DGUV Information 213-003 - Sicherheitstechnische Hinweise über das Verwenden von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten bei der Herstellung von Porenbeton

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Abschnitt 5.1 - 5 Anforderungen an Räume

5.1 Allgemeine Anforderungen

5.1.1
Die Räume müssen natürlich oder technisch belüftet sein. Es muss sichergestellt sein, dass eventuell auftretender Wasserstoff möglichst schnell ins Freie geführt wird. Wasserstoff ist leichter als Luft. Die Entlüftung sollte möglichst an der höchsten Stelle des Raumes installiert sein. Gleichzeitig sollen damit die Wärme- und Feuchtigkeitsverhältnisse in den Räumen reguliert werden.

Siehe Abschnitt E 1.3.4 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

5.1.2
Fußböden und Wände der Räume sollten glatt erstellt werden, Fugen sind zu vermeiden. Ablagerungsflächen für Staub, z.B. durch Balken oder Fensterbänke, sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Abschrägungen von 60 Grad zur Waagerechten sowie eine Hohlkehle im Übergang von Wänden zum Fußboden haben sich bewährt.

Siehe Abschnitte D 2.2, D 2.3 Buchstabe b) und E 1.5 der "Explosionsschutz-Regeln (EXRL)" (BGR 104).

Anmerkung:

Abschnitt D 2.3 Buchstabe b) (dritter Aufzählungspunkt) der BGR 104 lautet: "Bei den meisten brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von weniger als 1 mm Schichtdicke aus, um beim Aufwirbeln einen Raum normaler Höhe mit explosionsfähigem Staub/Luft-Gemisch vollständig auszufüllen."

5.1.3
Die Räume sollten abschließbar sein. Es soll damit verhindert werden, dass unbefugte Personen in diese Räume gelangen können.

Siehe Abschnitt 2.4 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

5.1.4
Der innere und äußere Blitzschutz ist zu beachten. Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen sind alle metallischen Bauteile untereinander leitend zu verbinden und zu erden.

Siehe Abschnitt 3.5 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung, Abschnitt E 2.3.6 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) und DIN EN 60079-14 (VDE 0165 Teil 1) "Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche; Teil 14: Elektrische Anlagen für gefährdete Bereiche (ausgenommen Grubenbaue)".

5.1.5
Die Räume sind grundsätzlich als feuergefährliche und gegebenenfalls als explosionsgefährdete Räume zu kennzeichnen (siehe auch Zoneneinteilung in Abschnitt 4).

Siehe Abschnitt 2.3 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" und W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre".

5.1.6
In den Räumen sollten keine Abflüsse in die Kanalisation vorhanden sein. Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass kein Aluminiumpulver in die Kanalisation gelangen kann und somit dort keine unkontrollierten Wasserstoffmengen entstehen können .

5.1.7
Staubablagerungen und -aufwirbelungen sind zu vermeiden.

5.1.8
In den Räumen sollten keine Lufterhitzer eingesetzt werden. Heizkörper müssen leicht zu reinigen sein.

Siehe Abschnitt E 1.1 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

5.1.9
Von Räumen, in denen Aluminium gelagert oder verarbeitet wird, sollte Nässe ferngehalten werden. Beim Kontakt von Aluminium mit Wasser entsteht Wasserstoff.