DGUV Information 213-003 - Sicherheitstechnische Hinweise über das Verwenden von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten bei der Herstellung von Porenbeton

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Abschnitt 3 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Aluminiumpasten sind Aluminiumpulverhandelsformen, die mit Wasser und/oder organischen Lösemitteln angeteigt sind.

  2. 2.

    Aluminiumpellets sind mit Bindemittel agglomeriertes Aluminiumpulver.

  3. 3.

    Aluminiumpulver sind alle handelsüblichen Formen von trockenem, plättchenförmigem und fein zerkleinertem Aluminium.

  4. 4.

    Bereitstellungsräume sind Räume, in denen Aluminium in Liefer- oder anderen Gebinden in Tagesmengen für die Weiterverarbeitung bereitgestellt wird.

  5. 5.

    Dispergiergefäße sind Einrichtungen, in denen Aluminium mit Wasser dispergiert wird.

  6. 6.

    Dosieranlagen sind Anlagen, in denen Aluminiumpulver für die weitere Verarbeitung mengenmäßig zugeteilt wird.

  7. 7.

    Explosionsdruckentlastungsflächen sind Gebäudeteile, die bei einer Explosion leicht nachgeben und die Auswirkung einer Explosion in eine ungefährliche Richtung lenken.

  8. 8.

    G.e.A. ist eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.

  9. 9.

    Lagerräume sind Räume, in denen volle und leere Liefergebinde gelagert werden.

  10. 10.

    Liefergebinde sind Transportbehälter zur Anlieferung von Aluminiumpulver, -pellets oder -pasten.

  11. 11.

    Verarbeitungsräume sind Räume, in denen mit Aluminiumpulver, -pellets oder -pasten umgegangen wird, z.B. in denen Tagesvorratsbehälter, Dosieranlagen oder Suspensionsbehälter betrieben werden.

  12. 12.

    Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche

    Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.

    • Zone 0

      ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

    • Zone 1

      ist ein Bereich, bei dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

    • Zone 2

      ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

    • Zone 20

      ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

    • Zone 21

      ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

    • Zone 22

      ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Bemerkung 1: Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Bemerkung 2: Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden.

Bemerkung 3: Schichten, Ablagerungen und Anhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.