DGUV Information 203-006 - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

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Abschnitt 3.1 - 3 Energieversorgung
3.1 Energieversorgungsnetz

Der Anschluss an das Energieversorgungsnetz erfolgt nach den Vorgaben des Netzbetreibers. Dieser legt den Netzanschlusspunkt und die Anschlussbedingungen anhand des Netzsystems fest.

Der Netzanschluss und die Messeinrichtung sind dabei in fest stehenden oder verankerten, nicht stationären Anschlussschränken oder Anschlussverteilerschränken (siehe Abschnitt 4.1) zu installieren. Daneben ist auch der Anschluss in geeigneten Räumen oder ortsfesten Schaltschränken in einer vorhandenen Installation zulässig.

Die Anschlussleitung vor der Messeinrichtung darf maximal 30 m lang sein und keine lösbaren Zwischenverbindungen enthalten. Flexible Anschlussleitungen müssen der Bauart H07RN-F entsprechen oder eine mindestens gleichwertige Beständigkeit gegenüber Wasser, mechanischen und thermischen Einwirkungen aufweisen.

Der Querschnitt der Anschlussleitung muss mindestens 16 mm2 betragen.

An Stellen, an denen Anschlussleitungen mechanisch beansprucht werden können, z. B. in Verkehrswegen, sind sie geschützt zu verlegen. Eine Leitung gilt als geschützt verlegt, wenn sie z. B.

  • hochgelegt, z. B. Kabelbrücke,

  • im Erdreich,

  • im Schutzrohr oder

  • in einer ausreichend tragfähigen Konstruktion, z. B. Überfahrschutz, verlegt

ist.

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Abb. 1
Hochgelegte Leitung zur Straßenquerung (Kabelbrücke)