Abschnitt 7.2 - 7.2 Prüfnachweis
Das Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitt 7.1 Nr. 1., 2., 5. und 6. ist nach § 14 der BetrSichV zu dokumentieren.
Zusätzlich wird empfohlen, die geprüften und als mängelfrei beurteilten Betriebsmittel zu kennzeichnen, z. B. mit einer Prüfplakette oder Banderole.
Abb. 25
Beispiel für eine Prüfbanderole zur Befestigung an einer Leitung