DGUV Information 203-006 - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Leuchten

6.6.1
Allgemeines

Die Anforderungen des Abschnitts 6.6 gelten nicht für Batterie und Akku betriebene Leuchten.

Bei erschwerten mechanischen Bedingungen müssen leitungsgebundene Leuchten ihren jeweils zutreffenden Produktnormen (Reihe VDE 0711) entsprechen und zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:

  • Leuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 44 ausgeführt sein.

  • Leuchten sind entsprechend ihrer Bauart als Decken-, Wand- oder Bodenleuchten einzusetzen. Sie sind mittels zugehöriger Aufhängungen zu befestigen oder mittels geeigneter Ständer aufzustellen. Durch die Art der Aufhängung darf die Schutzart der Leuchte nicht gemindert werden.

  • Bewegliche Geräteanschlussleitungen müssen den Anforderungen aus Abschnitt 6.1 entsprechen.

  • Bei erschwerten mechanischen Bedingungen müssen geeignete Leuchten eingesetzt werden. Bodenleuchten und Handleuchten sind mit gekennzeichnet.

6.6.2
Zusätzliche Anforderungen an Leuchten für Verkehrs- und Fluchtwege (Bauwegebeleuchtung) im Roh- und Ausbau

Auf Baustellen sind Beleuchtungsanlagen zu errichten, wenn in Zeiten nicht ausreichenden Tageslichts oder unterhalb der Erdgleiche gearbeitet wird. Hinsichtlich der Beleuchtungsstärke, Blendung, Reflexion, Schattenbildung und Lichtfarbe sind die Anforderungen der ASR A3.4 zu erfüllen. Bei besonderen Gefährdungen kann es notwendig sein, für Flucht- und Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108-100 vorzusehen.

Die Beleuchtungsanlage ist ständig an den Baufortschritt anzupassen.

Anforderungen an das zu verwendende Installationsmaterial ergeben sich aus Abschnitt 6.4, Anforderungen an die zu verwendenden Leuchten aus Abschnitt 6.6.

Für die Verkabelung der Leuchten untereinander gelten die Anforderungen aus Abschnitt 6.1. Dabei ist mindestens die Leitungsbauart H07RN-F oder H07BQ-F zu verwenden.

Leitungen sind zugentlastet zu montieren. Bei Decken- und Wandleuchten sind die Leitungen in angemessenen Abständen ausreichend zu befestigen.

Bei Leuchten, die in Schutzklasse II (schutzisoliert) ausgeführt sind, ist der Schutzleiter, soweit vorhanden, durchzuschleifen und über die gesamte Länge der Leuchten-Verkabelung mitzuführen.

6.6.3
Zusätzliche Anforderungen für Bodenleuchten

Leuchten, die als Bodenleuchten eingesetzt werden, müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein (für in Leuchten eingebaute Steckdosen gilt Abschnitt 6.4).

ccc_1565_as_27.jpg

Abb. 23
Geeignete Bodenleuchte

6.6.4
Zusätzliche Anforderungen für Handleuchten

Handleuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein und den Festlegungen in VDE 0711-2-8 entsprechen.

Auf Bau- und Montagestellen dürfen nur Handleuchten der Schutzklasse II oder III verwendet werden.

Handleuchten zur Verwendung bei erhöhter elektrischer Gefährdung müssen der Schutzklasse III entsprechen.

Körper, Griff und äußere Teile der Fassung müssen aus Isolierstoff bestehen.

Handleuchten müssen mit einem Schutzglas und einem Schutzkorb ausgerüstet sein. Der Schutzkorb kann entfallen, wenn statt des Schutzglases eine bruchfeste Umschließung aus Kunststoff oder vergleichbarem Material vorhanden ist.

Die Leitungseinführung muss über eine ausreichende Zugentlastung und einen Knickschutz verfügen.

Die Geräteanschlussleitung muss den Anforderungen aus Abschnitt 6.1 entsprechen.

Bis zu einer Leitungslänge von 5 m ist als Geräteanschlussleitung auch die Bauart H05RN-F oder H05BQ-F zulässig.

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Abb. 24
Geeignete Handleuchte mit Typschild