DGUV Information 203-006 - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Leitungen

Bewegliche Leitungen (Ausnahme für Geräteanschlussleitungen siehe Abschnitte 6.4 bis 6.6) müssen der Bauart H07RN-F entsprechen oder eine mindestens gleichwertige Beständigkeit gegenüber Wasser, mechanischen und thermischen Einwirkungen aufweisen (H07BQ-F ist z. B. nur eingeschränkt beständig gegenüber thermischer Einwirkung von außen, z. B. bei Schweißarbeiten).

Bei sehr hohen mechanischen Beanspruchungen, z. B. in Bereichen des Tunnelbaus, sind Leitungen höherwertiger Bauart geeignet, z. B. NSSHÖU nach VDE 0250-812. Zusätzlich zu den hier aufgestellten Forderungen kann im Einzelfall, z. B. im Tunnelbau, die Forderung erhoben werden, halogenfreies Leitungsmaterial mit oder ohne definierten Funktionserhalt einzusetzen, z. B. E30 ... E90.

An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie zu schützen. Leitungen gelten als geschützt verlegt, wenn sie z. B.

  • hochgelegt, z. B. Kabelbrücke,

  • im Erdreich,

  • im Schutzrohr oder

  • in einer ausreichend tragfähigen Konstruktion, z. B. Überfahrschutz, verlegt

sind.