DGUV Information 203-006 - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Prüfungen

Jede elektrische Anlage muss vor Inbetriebnahme, nach Änderung und nach Instandsetzung sowie in angemessenen Zeitabständen von einer Elektrofachkraft geprüft werden (§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"). Die Prüfungen sind zu dokumentieren.

Die Inbetriebnahmeprüfung ist entsprechend den in VDE 0100-600 festgelegten Maßnahmen durchzuführen.

Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen richtet sich nach den Festlegungen in der Gefährdungsbeurteilung, der Umfang nach den Festlegungen in VDE 0105-100.

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Abb. 19
Inbetriebnahmeprüfung eines Baustromverteilers nach VDE 0100-600