DGUV Information 208-010 - Verschlüsse für Türen von Notausgängen BGHW-Kompakt M 67

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Elektrische Verriegelungen

4.7.1
Allgemeines

Die Türen werden zusätzlich zu den üblichen mechanischen Schlössern und Beschlägen über elektrische Verriegelungen zugehalten, die bei Ausfall der Stromversorgung und bei ihrer Betätigung zuverlässig entsperren. Bei Ausfall der Stromversorgung oder Spannungsabfall wird die Türverriegelung automatisch freigeschaltet (Ruhestromprinzip). Ein Öffnen der Tür löst im Allgemeinen optische und akustische Warneinrichtungen aus.

Soweit die Gebäude mit Brandmeldeanlagen, sonstigen Gefahrenmeldeanlagen oder selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkler) ausgestattet sind, werden die verriegelten Türen bei Auslösen dieser Anlagen automatisch freigeschaltet.

Elektrische Verriegelungen sind als Verschlüsse zulässig, wenn sie bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sind für elektrische Verriegelungen, die vor dem 1. Mai 1999 eingebaut wurden, festgelegt in den "Bauaufsichtlichen Anforderungen an elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen, Fassung Juni 1988". Bei einem Einbau nach dem 1. Mai 1999 gilt die "Richtlinie für elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)".

Das elektrische Verriegelungssystem kann so ausgeführt sein, dass autorisierten Personen eine "normale" Benutzung der verriegelten Tür ermöglicht wird (z.B. durch Schlüsselschalter). Eine automatische Wiederverriegelung, z.B. nach Ablauf einer einstellbaren Zeit, ist zulässig.

Elektrische Verriegelungen können formschlüssig (z.B. durch einen Schließstift) oder kraftschlüssig (z.B. durch einen Haltemagnet) mit einer Mindesthaltekraft von 2.000 N ausgeführt sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Türverriegelung auch bei Krafteinwirkung auf den Türflügel zuverlässig entsperrt.

4.7.2
Erforderliche Nottaste

Türen mit elektrischen Verriegelungen müssen mit einer innenbeleuchteten Nottaste ausgestattet sein, die bei einer Betätigung eine unverzügliche Freigabe der Tür bewirkt. Die automatische Freischaltung durch z.B. eine Brandmeldeanlage oder durch eine ständig besetzte technische Zentrale kann eine Nottaste nicht ersetzen. Bei einem technischen Fehler der automatischen Freischaltung oder wenn eine panikauslösende Situation nicht, oder nicht rechtzeitig, durch eine automatische Anlage oder durch das Personal einer technischen Zentrale erkannt wird, muss es flüchtenden Personen möglich sein, die Notausgangstüren vor Ort freizuschalten.

Die Nottaste muss nach dem Prinzip der Zwangsöffnung arbeiten. Zwangsöffnung bedeutet, dass beim Betätigen der Taste die elektrischen Kontakte in diesem Schalter in jedem Fall geöffnet werden, auch z. B. bei einem Federbruch im Schalter.

Die Nottaste muss eine Freigabe der Tür gewährleisten und bei Betätigung in der Freigabestellung arretieren. Eine Wiederverriegelung darf nur an der Tür von Hand vorgenommen werden können.

Die Abdeckung der Nottaste, z.B. Glasscheibe, muss so beschaffen sein, dass die Nottaste mit einer Kraft von höchstens 80 N ohne Hilfsmittel und Verletzungsgefahr betätigt werden kann.

Die Betätigungseinrichtung der Nottaste muss in einem Bereich von 0 ° bis 90 ° zur Fluchtrichtung und von 0 ° bis 90 ° zum Fußboden liegen.

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Bild 9: Anbringung der Nottaste

Die Nottaste muss auch für Behinderte und Kinder erreichbar sein. Die Höhe über dem Fußboden darf ein Maß von 1,20 m nicht überschreiten. Empfohlen wird eine Höhe von 0,85 m im Hinblick auf Rollstuhlfahrer (Bild 9).

Die Nottaste muss gekennzeichnet sein mit einem nach Bild 10 gestaltetem Schild, das in der Nähe der Nottaste angebracht ist. Diese Kennzeichnung ist zusätzlich zu der Kennzeichnung des Notausgangs nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A 1.3) anzubringen.

Elektrische Verriegelungen bedürfen des Eignungsnachweises einer anerkannten Prüfstelle (Prüfungszeugnis).

Vor der ersten Inbetriebnahme der Türen mit elektrischen Verriegelungen ist die Übereinstimmung mit dem Eignungsnachweis durch eine Bescheinigung des Herstellers zu bestätigen und durch eine befähigte Person festzustellen, ob die elektrische Verriegelung ordnungsgemäß eingebaut wurde und funktionsfähig ist.

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Bild 10: Kennzeichnung der Nottaste

Türen mit elektrischen Verriegelungen müssen mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person geprüft werden. Die befähigten Person hat über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung auszustellen, die der Betreiber autorisierten Stellen auf Verlangen vorzulegen hat. Die Prüfung kann auch im Rahmen eines Wartungsvertrages mit einer fachlich geeigneten Firma durchgeführt werden.

Befähigte Person ist, wer aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Türen von Notausgängen mit elektrischer Verriegelung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass sie den betriebssicheren Zustand von Türen von Notausgängen mit elektrischer Verriegelung beurteilen kann.

4.7.3
Elektromagnetische Verriegelung durch Flächenmagnet

Die Verriegelung wird durch einen Flächenmagneten bewirkt, der an der Tür angebracht ist (siehe Bild 11). Er hält den Türflügel mit einer Haltekraft von 2.500 N bis 5.000 N zu. Am Flächenmagneten kann der Schaltzustand durch Leuchtanzeigen kenntlich gemacht werden.

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Bild 11: Elektromagnetische Verriegelung durch einen Flächenmagneten

4.7.4
Elektromagnetische Verriegelung über Schließstift

Beim Schließen des Türflügels wird ein Schließstift in eine Verriegelungseinheit eingeführt (siehe Bild 12). Der im Schließstift enthaltene Magnet aktiviert eine Magnetstufe, die über mechanische Teile eine Verriegelung der Tür bewirkt.

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Bild 12: Elektromagnetische Verriegelung über Schließstift

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Bild 13: Elektrische Türverriegelung mit verschiedenen Möglichkeiten zur Türfreigabe

Die am Türblatt und Türsturz angebrachte Türverriegelung wird durch die Nottaste, gegebenenfalls durch Schlüsseltaster und Alarmgeber, sowie durch eine Zentraleinheit, die den Transformator, Anschlüsse für Fernsteuerung, Fernüberwachung und Brandmeldeanlagen enthält, ergänzt (siehe Bild 13).