DGUV Information 214-080 - Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen

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Abschnitt 1.4 - 1.4 Verbindungseinrichtung - Sattelkraftfahrzeug

1.4.1 Sattelkupplungen

Zur Verbindung von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger dient in der Regel die genormte Sattelkupplung, die selbsttätig schließt und sich verriegelt.

Sattelkupplungen müssen so ausgeführt und am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht und sicher betätigt werden können.

Befindet sich die Kupplung in geschlossener und gesicherter Stellung, so muss dies durch eine mechanische Vorrichtung angezeigt werden. Es muss möglich sein, die Stellung der Anzeige zu ertasten, damit der Zustand der Kupplung auch bei Dunkelheit kontrolliert werden kann. Diese Sicherung kann auch manuell einzulegen sein, z. B. mit Karabinerhaken.

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Abb. 8
Bauteile und Funktionsprinzip der Sattelkupplung

  1. 1

    Zugsattelzapfen

  2. 2

    Zuggrifflage in Fahrtrichtung vorn

  3. 3

    Verschlussriegel

  4. 4

    Verschlusshaken

  5. 5

    Sattelkupplungsplatte

Funktionsprinzip:

Beim Aufsatteln löst der in die Sattelkupplung eingeführte Zugsattelzapfen eine Sperre, wodurch der Zugsattelzapfen durch einen Verschlusshaken selbsttätig formschlüssig umfasst und die Kupplung in Schließstellung gebracht wird. Ein Verschlussriegel sichert den Verschlusshaken formschlüssig gegen Öffnen.

Die Sattelkupplung ist ordnungsgemäß geschlossen, wenn - je nach Ausführung -

  • die Sicherungsklappe automatisch eingefallen,

  • ein Kontrollstift nicht mehr sichtbar und ertastbar oder

  • ein Karabinerhaken bzw. ein Vorhängeschloss angebracht ist.

Beachten Sie hier unbedingt die Angaben des jeweiligen Herstellers.

Schwierige räumliche Verhältnisse bzw. ungenügende Sicht, z. B. bei Dunkelheit, kann dazu führen, dass die Kontrolle erschwert wird. Wird nicht erkannt, dass die Sattelkupplung ordnungsgemäß geschlossen ist, kann sich der Sattelanhänger möglicherweise lösen. Mit einer zusätzlichen Lichtquelle, z. B. Handlampe, kann der Bereich ausgeleuchtet und somit besser kontrolliert werden. Ursache für nicht ordnungsgemäßes Schließen kann auch falsche oder unzureichende Wartung sein. Beachten Sie die Wartungsvorgaben des jeweiligen Herstellers.

Zum Absatteln wird die mechanische zweite Sicherung betätigt, je nach Hersteller z. B. die Sicherungsfalle angehoben bzw. der Karabinerhaken entfernt. Mit dem Handgriff wird die Zugstange nach außen gezogen, anschließend zur Seite geschwenkt und mit einer Aussparung in der Zugstange am Rand der Sattelplatte eingehängt. Beim Vorziehen der Sattelzugmaschine wird durch den ausfahrenden Zugsattelzapfen automatisch wieder Kuppel-Bereitschaft hergestellt.

1.4.2 Zugsattelzapfen

Zur Verbindung mit der Sattelkupplung dient am Sattelanhänger eine Aufgleitplatte mit einem Zugsattelzapfen, im Sprachgebrauch auch Königszapfen, -bolzen genannt.

1.4.3 Sattelstützen

Sattelstützen dienen dem Abstellen des Sattelanhängers nach dem Absatteln. Sie zählen nicht zu den Verbindungseinrichtungen.

Mit Sattelstützen kann auch die Höhenanpassung des Sattelanhängers an die Sattelkupplungshöhe der Sattelzugmaschine erfolgen. Gemäß § 44 Abs. 1 StVZO muss eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können; ein Verzicht kommt allenfalls dann infrage, wenn ein betriebsmäßiges Ab-/Aufsatteln nicht erfolgt, weil z. B. Fahrzeuge nur zu Zwecken der Instandhaltung getrennt werden.

Sattelstützen sind in der Regel so ausgelegt, dass sie den beladenen abgesattelten Auflieger tragen können. Ist das nicht der Fall, müssen sie deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit der Aufschrift:

Nur den leeren Anhänger absatteln!
Den abgesattelten Anhänger nicht beladen!

oder einer Kennzeichnung.

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Abb. 9
Kennzeichnung an Sattelstützen geringerer Tragfähigkeit