DGUV Information 214-080 - Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Verbindungseinrichtung - Gliederzug

1.3.1 Bolzenkupplungen

Bolzenkupplungen müssen selbsttätig schließen und sich verriegeln.

Zur Verbindung von Zugfahrzeug und Gelenkdeichsel- oder Starr-Deichselanhänger über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (umgangssprachlich: "zulässiges Gesamtgewicht") dient in der Regel die genormte selbsttätige Bolzenkupplung. Es gibt sie in den Größen 40 und 50, wobei sich die Kennzahl auf den Innendurchmesser der entsprechenden Zugöse bezieht.

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Abb. 1
Bolzenkupplung

Bolzenkupplungen müssen so ausgeführt und die Umgebung der Bolzenkupplung muss so gestaltet sein, dass sie leicht und sicher betätigt werden können. Das Kriterium der sicheren Betätigung ist erfüllt, wenn neben dem leichten Öffnen und ggf. Schließen

  • die Prüfung der Stellung des Anzeigers leicht und sicher möglich ist,

  • Gefahrstellen, wie z. B. Kanten und Ecken, in dem Bereich, in dem sich der oder die Betätigende aufhalten muss, konstruktiv vermieden bzw. so gesichert sind, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind,

  • beim Abkuppeln der Fluchtweg nach beiden Seiten nicht durch Aufbauteile eingeengt bzw. versperrt wird.

Funktionsprinzip:

Zum Öffnen der Kupplung wird der Handhebel bis zum Einrasten in die Endposition gebracht. Dadurch wird der Kupplungsbolzen angehoben und die Kupplung geöffnet. Das Fangmaul muss nach dem Öffnen arretiert sein.

Beim Ankuppeln löst die in das Fangmaul eingeführte Zugöse eine Sperre, wodurch der Kupplungsbolzen mittels Federkraft in die Schließstellung gebracht und dort formschlüssig gesichert wird. Gleichzeitig wird bei Kupplungen mit beweglichem Fangmaul dessen Arretierung aufgehoben.

Alle selbsttätigen Bolzenkupplungen haben Einrichtungen - so genannte Kontrollanzeiger -, die optisch (Sichtkontrolle) und durch Tasten, z. B. bei Dunkelheit, dahingehend kontrolliert werden können, ob der Kupplungsbolzen nach dem Schließvorgang ordnungsgemäß eingerastet ist. Am weitesten verbreitet ist der Kontrollstift, der bei geöffneter Kupplung hervorsteht.

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Abb. 2
Kontrollanzeige in geöffneter und geschlossener Stellung der Kupplung

Bei Ausführungen mit Fernanzeige muss der Zustand "ordnungsgemäß geschlossen und gesichert" durch ein optisches Signal (Kontrollanzeige) angezeigt werden, siehe Kapitel 4 "Empfehlungen und Hinweise für die Neubeschaffung von Fahrzeugen".

1.3.2 Anbau von Bolzenkupplungen

Bolzenkupplungen müssen so ausgeführt und am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht und gefahrlos betätigt werden können. Dies setzt voraus, dass ausreichende Freiräume um den Handhebel vorhanden sind, siehe Abbildung 3. Diese Freiräume gelten analog natürlich auch für nach unten gerichtete Handhebel, die insbesondere Verwendung finden an Fahrzeugen mit kippbaren Aufbauten und mit Hecktüren oder Hubladebühnen (Ladebordwänden). Weitere Anforderungen an Anbaubedingungen stehen in den Aufbaurichtlinien der Fahrzeughersteller bzw. beinhalten die Vorschriften der UNECE Regelung Nr. 55.

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Abb. 3
Mindestmaße für Freiräume in mm zur Betätigung der Bolzenkupplung nach DGUV Vorschrift 70 und 71

Erforderlichenfalls muss eine geeignete Fernbetätigungseinrichtung mit Fernkontrollanzeige für die Kupplung vorhanden sein.

1.3.3 Zuggabeln für Gelenkdeichselanhänger

Zuggabeln an Gelenkdeichselanhängern müssen nach dem Abkuppeln bodenfrei sein, um Fußverletzungen und Beschädigungen der Zugösen durch das Herabfallen der Zugeinrichtung zu vermeiden. Das bedeutet, dass die aus Horizontallage herabfallende Zuggabel das Maß von 200 mm - gemessen an der Zugöse - nicht unterschreiten darf. Für längenverstellbare Zuggabeln gilt das lichte Maß für die Bodenfreiheit auch bei größtem Auszug.

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Abb. 4
Mindestbodenfreiheit 200 mm

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Abb. 5
Maximal zulässige Winkelabweichung

Die Zugöse muss zum gefahrlosen Ankuppeln jeweils in Höhe des Fangmauls der Bolzenkupplung einstellbar sein, siehe Kapitel 1.3.4 "Höheneinstelleinrichtungen (HEE) und Stützeinrichtungen".

Achten Sie darauf, dass die Höhe der Zugeinrichtung (Zuggabel oder Starrdeichsel) des Anhängers mit der Höhe der Bolzenkupplung des Zugfahrzeuges zusammenpasst. Die Längsachsen von Zugeinrichtung und Bolzenkupplung müssen auf einer Ebene parallel zur Fahrzeugstandfläche liegen, Abweichungen bis zu ± 3° sind zulässig. Größere Abweichungen schränken die vertikale Bewegungsmöglichkeit der Zugöse in der Bolzenkupplung ein, so dass es im Fahrbetrieb zu Beschädigungen an der Zugeinrichtung kommen kann.

Zuggabeln in gekröpften Ausführungen können deutlich voneinander abweichende Höhen ausgleichen.

1.3.4 Höheneinstelleinrichtungen (HEE) und Stützeinrichtungen

Die Zugöse des Anhängers muss in Höhe des Fangmauls einstellbar sein. Deshalb müssen an Deichselanhängern Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die Zuggabeln bzw. Zugdeichseln in der Höhe eingestellt werden können. Damit ist gewährleistet, dass sich während des Kuppelvorganges niemand zur Positionierung zwischen den Fahrzeugen aufhalten muss.

Zur Erfüllung dieser Anforderung muss beim Gelenkdeichselanhänger eine Höheneinstelleinrichtung (HEE) angebracht sein, die ebenfalls nur in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein darf, siehe Abbildung 6. Wählen Sie eine HEE, die nach dem Ankuppeln nicht manuell gelöst werden muss.

Mittels einer Stützeinrichtung lässt sich die Zugöse von Starr-Deichselanhängern auf die Höhe des Fangmauls einstellen. Weiterhin verhindert sie ein Kippen in Längsrichtung nach vorne.

Starr-Deichselanhänger müssen deshalb nach § 44 Abs. 2 StVZO eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies ist bei Starr-Deichselanhängern mit Zugösen in der Regel der Fall. Stützeinrichtungen zählen nicht zu den bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen.

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Abb. 6
Geeignete bauartgenehmigte HEE

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Abb. 7
Stützeinrichtung eines Starr-Deichselanhängers