DGUV Information 214-080 - Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen

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Abschnitt 1.1 - 1 Die Verbindungseinrichtungen
1.1 Allgemeines

Die an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern verwendeten Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein, siehe hierzu Kapitel 6 "Begriffserklärungen". Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrzeuge zugelassen sind oder zulassungsfähige Fahrzeuge ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden.

Die Bauartgenehmigung erlischt, wenn nachträgliche Veränderungen an Verbindungseinrichtungen durchgeführt werden. Aus diesem Grunde sind Arbeiten, wie z. B. Schweißen oder Bohren, an diesen nicht zulässig.

Für alle Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen gilt, dass sie sich gefahrlos und leicht betätigen lassen müssen. Dies bedeutet, dass sie z. B. mit einem erträglichen Kraftaufwand betätigt werden können, dass um die Stellteile ausreichend Platz für die Hände vorhanden ist und dass die Stellteile oder Teile in der Nähe keine scharfen Kanten aufweisen.

In fahrbereitem Zustand müssen die Kupplungen formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Die Wirksamkeit dieser Sicherungen muss deutlich sichtbar angezeigt werden und auch durch Ertasten festgestellt werden können.

Rechtsgrundlagen:

  • Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

Weitere Vorschriften und Regeln finden Sie in Kapitel 7 "Vorschriften und Regeln".