DGUV Information 214-080 - Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen

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Abschnitt 6 - 6 Begriffserklärungen

Einige der im Straßenverkehrsrecht, in den Unfallverhütungsvorschriften, in den Fahrzeugpapieren und im Sprachgebrauch von Fachleuten immer wieder verwendete Begriffe werden im Folgenden erläutert - teilweise auch mit Bezeichnungen, die den Fahrern und Fahrerinnen geläufiger sind, als die Begriffe aus den Vorschriften und Normen.

Bauartgenehmigung

Amtliche Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass ein Fahrzeugteil nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geprüft und mit Erteilung eines Prüfzeichens und einer Prüfnummer national für die Verwendung zugelassen wurde.

ABG = Allgemeine Bauartgenehmigung

Ob Einrichtungen eine amtliche Genehmigung erteilt wurde, kann man an dem Prüfzeichen, bestehend aus einer Wellenlinie, einem Buchstaben und einer Prüfnummer (ABG) oder einem Rechteckfeld mit dem Buchstaben "e", einer Kennzahl oder einem Kennbuchstaben und einer Bauartgenehmigungsnummer erkennen.

Die Prüfzeichen befinden sich in der Regel auf dem Fabrikschild, können aber auch an anderer Stelle der Einrichtung vorhanden sein.

Die Genehmigung genormter Verbindungseinrichtungen nach UNECE Regelung Nr. 55 erkennen Sie an einem großen "E" mit einer angestellten Ziffer (Länderkennzeichnung) in einem Kreis und einer Ziffernfolge nach dem Hinweis auf die Richtlinie.

D-Wert

Theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft als horizontale Kraftkomponente zwischen Zugfahrzeug und Anhänger; bei Starr-Deichselanhängern: Dc-Wert.

V-Wert

Theoretische Vergleichskraft vertikal zwischen Zugfahrzeug und Starr-Deichselanhänger.

Typgenehmigung

Amtliche Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes oder einer vergleichbaren Institution in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), dass ein serienmäßig in größerer Stückzahl hergestellter Typ gleichartiger Fahrzeugteile den Vorschriften entspricht. Folgende Typgenehmigungen können erteilt werden: Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22a StVZO, EG/EU-Typgenehmigungen für Fahrzeugteile nach den Rahmenrichtlinien - bzw. Verordnungen (2007/46/EG, 2003/37/EG, 2002/24/EG, (EU) Nr. 167/201 und 168/2013) und den dazugehörigen Einzelrichtlinien/-verordnungen sowie UNECE-Genehmigungen für Fahrzeugteile.

Gelenkdeichselanhänger
(auch Mehrachs- oder Drehschemelanhänger)

Anhängerfahrzeug mit mindestens zwei Achsen, von denen mindestens eine Achse lenkbar ist. Die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug erfolgt über eine mit dem Fahrgestell vertikal beweglich verbundene Zugeinrichtung.

Gliederzug
(auch Lastkraftwagenzug)

Zusammenstellung aus einem Lastkraftwagen und einem oder mehreren Gelenk- oder Starr-Deichselanhängern. Diese Fahrzeugkombination wird nach Norm "Lastkraftwagenzug", im Sprachgebrauch jedoch "Gliederzug" genannt.

Sattelanhänger
(auch Sattelauflieger oder Auflieger)

Anhängefahrzeug, bei dem anstelle der bei Gelenkdeichselanhängern vorhandenen ersten Achse eine Sattelvorrichtung angeordnet ist und ein wesentlicher Teil seiner Gesamtmasse auf eine Sattelzugmaschine übertragen wird.

Sattelzug
(auch Sattelkraftfahrzeug)

Zusammenstellung aus einer Sattelzugmaschine und einem winkelbeweglich aufgesattelten Sattelanhänger. Diese Fahrzeugkombination wird nach Norm "Sattelkraftfahrzeug", im Sprachgebrauch jedoch "Sattelzug" genannt.

Sattelkupplungen

Eine Sattelkupplung stellt die Verbindung zwischen Sattelzugmaschine und Sattelanhänger (Auflieger) dar.

Sattellast

Massenanteil des Sattelanhängers, der im statischen Zustand auf die Sattelkupplung übertragen wird.

Sattelvormaß

Abstand Mitte des gekuppelten Zugsattelzapfens bis Mitte Hinter- bzw. Doppelhinterachse der Zugmaschine (kann im Falle verschiebbarer Sattelkupplungen veränderlich sein).

Selbsttätiger Kuppelvorgang

Selbsttätig ist ein Kuppelvorgang, wenn allein durch das Zurücksetzen des Zugfahrzeugs gegen den Anhänger ohne weiteren äußeren Eingriff vollständig und selbsttätig eine ordnungsgemäße Verbindung der gesamten Verbindungseinrichtung zustande kommt, diese selbsttätig gesichert wird und das Eingreifen der Sicherung angezeigt wird.

Starr-Deichselanhänger

Starr-Deichselanhänger ist ein gezogenes Fahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe und einer Zugeinrichtung, die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist, und bei dem nach seiner Bauart ein Teil seiner Gesamtmasse von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird. Hierzu gehören auch Tandemanhänger und Zentralachsanhänger.

Stützlast

Massenanteil des Starr-Deichselanhängers, der im statischen Zustand am Kupplungspunkt übertragen wird.

Zentralachsanhänger
(Untergruppe der Starr-Deichselanhänger)

Zentralachsanhänger ist ein gezogenes Fahrzeug mit einer Zugeinrichtung, die nicht senkrecht beweglich ist, und dessen Achse(n) so nah am Schwerpunkt des Fahrzeugs angeordnet ist (sind), dass nur eine kleine vertikale Last von höchstens 10 % der Gesamtmasse des Anhängers oder 1000 kg (es gilt der kleinere Wert) auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

Zugeinrichtung
(Zuggabel oder Zugdeichsel, Zugöse)

Zugeinrichtungen sind vorn an gezogenen Fahrzeugen oder am Fahrzeugrahmen angebracht und zusammen mit Kupplungseinrichtungen zur Verbindung mit Zugfahrzeugen geeignet.