Abschnitt 5.2 - 5.2 Kontrolle durch Fahrpersonal
Wer ein Fahrzeug führt, muss zu Beginn jeder Arbeitsschicht vor Inbetriebnahme eines Fahrzeugs die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen kontrollieren.
Die nachfolgenden Prüfpunkte stellen nur eine Auswahl im Zusammenhang mit dem Kuppeln von Fahrzeugen dar.
(1) Funktionsstellungen/Einstellungen
Vor Fahrtantritt sind zu kontrollieren
Lösestellung der Höheneinstelleinrichtung - falls bauartbedingt erforderlich
Sattelstützen bzw. Stützeinrichtung am Starr-Deichselanhänger in Fahrposition
Bei Fahrt ohne Anhänger:
Bolzenkupplung geschlossen (Vermeidung von Verschmutzung)
Schutzkappen der Kupplungsköpfe aufgesetzt
Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger:
Kupplung geschlossen und gesichert
elektrische Verbindungen
Druckluftanschlüsse
Hinweis:
Achten Sie darauf, dass die Verbindungsleitungen nicht scheuern, nicht zu weit durchhängen und beim Kurvenlauf nicht zu straff gezogen werden.
Bei abgestelltem Anhänger/Auflieger sind zu kontrollieren
Licht- und Luftanschlüsse in Parkdosen
ggf. Parkwarntafel aufgeklappt
Anhänger gebremst (Feststellbremse)
Unterlegkeil(e) angelegt
(2) Zustand/Funktionsfähigkeit
Beleuchtung von Zugfahrzeug und Anhänger/Auflieger
Zustand der Kupplungsköpfe (Dichtigkeit, Dichtungsringe)
Funktionsfähigkeit der Höheneinstelleinrichtung
Zuggabel (unbeschädigt)
Bodenfreiheit Zugöse (mind. 200 mm)
Arretierung des Fangmauls bei geöffneter Kupplung
(3) Persönliche Schutzausrüstung
Handschutz
Warnkleidung
geeignetes Schuhwerk
Weitere Hinweise enthält der DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal".