
Abschnitt 7.1
Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung (DGUV Information 203-004)
Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung (DGUV Information 203-004)
Abschnitt 7.1 – 7 Instandsetzung, Wartung, wiederkehrende Prüfungen
7.1 Instandsetzung und Wartung
Elektrische Betriebsmittel, von denen infolge eines Mangels eine Gefährdung ausgeht, müssen sofort wirksam der Benutzung entzogen werden.
Die Instandsetzung und Wartung von elektrischen Betriebsmitteln darf nur von Elektrofachkräften vorgenommen werden. Nach einer elektrotechnischen Instandsetzung muss eine abschließende Prüfung erfolgen.