DGUV Information 203-004 - Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung

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Abschnitt 5.1 - 5 Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag
5.1 Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung

5.1.1
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

  • Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung nach VDE 0100-410 Abschnitt 411. Für die automatische Abschaltung sind RCDs mit IΔn ≤ 30 mA zu verwenden.

  • Schutztrennung mit nur einem Betriebsmittel, siehe 5.1.2.

  • Schutzkleinspannung (SELV), siehe 5.1.2.

5.1.2
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

  • Schutztrennung nach VDE 0100-410 Abschnitt 413. Dabei darf jeweils nur ein Betriebsmittel je Ausgangswicklung einer Spannungsquelle, z. B. Trenntransformator, angeschlossen werden. Die Wicklungen müssen galvanisch voneinander getrennt sein.

  • Schutzkleinspannung (SELV) nach VDE 0100-410 Abschnitt 414. Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden, die jedoch unabhängig von der Nennspannung mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen müssen, d. h. isoliert oder fingersicher abgedeckt sind.

Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden.

Leuchtstofflampen-Leuchten mit eingebautem Transformator, der mit SELV gespeist wird und eine höhere Ausgangsspannung erzeugt, sind gleichermaßen zugelassen (siehe VDE 0100-706).

Ortsveränderliche Stromquellen müssen außerhalb des Bereiches mit erhöhter elektrischer Gefährdung aufgestellt werden.

Nur wenn das aus technischen Gründen nicht möglich ist, z. B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen, Kastenträgern usw., darf im Einzelfall die Stromquelle innerhalb des Bereiches mit erhöhter elektrischer Gefährdung aufgestellt werden. Dazu muss die Zuleitung

  • geschützt verlegt und von geeigneter Bauart (siehe Abschnitt 6.1) und

  • durch eine RCD mit IΔn ≤ 30 mA geschützt sein.

Bei der Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln ist anzustreben, nur solche der Schutzklasse II zu verwenden. Ortsveränderliche Trenn- und Sicherheitstransformatoren müssen der Schutzklasse II entsprechen.

Die Festlegungen dieses Abschnittes gelten nicht für ortsveränderliche Betriebsmittel mit eigener Stromquelle.

Solche Betriebsmittel sind z. B. Akku-Schrauber und -Handleuchten.