
Abschnitt 2.1
Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung (DGUV Information 203-004)
Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung (DGUV Information 203-004)
Abschnitt 2.1 – 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Erhöhte elektrische Gefährdung
ist gegeben, wenn elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung betrieben werden.
Von einer leitfähigen Umgebung kann ohne nähere Betrachtung ausgegangen werden, wenn diese z. B. aus Metall oder aus feuchtem Erdreich besteht.
Leitfähige Umgebung bedeutet: Widerstand < 50 kOhm, vgl. Definition "Nichtleitende Räume" aus VDE 0100-410, C1.5.