DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Erleichterungen für die Beförderung bei der Verpackung in begrenzten Mengen (LQ)

Die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten Gefahrgütern wie z. B. Aerosolpackungen, Druckgaspackungen oder Einwegkartuschen kann unter erleichterten Bedingungen erfolgen, wenn Verpackung und Kennzeichnung gemäß ADR 3.4 erfolgen. Bei der Beförderung im Postversand können Informationen zu Verpackung und Kennzeichnung auch den AGB der Versandunternehmen entnommen werden.