DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Beförderung unter den Vorschriften des ADR

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(ADR 4.1.4.1 P003, PP 17)
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Für Druckgaspackungen gelten die Verpackungsvorschriften P 207 und LP 200 und für Einwegkartuschen die Verpackungsanweisung P 003. Für die Zusammenpackung ist für beide die Sondervorschrift MP 9 zu beachten. Die Behältnisse mit Flüssiggas müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein, damit übermäßige Bewegungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

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(ADR 4.1.10.4 MP 9)
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Versandstücke, die Druckgaspackungen mit Flüssiggas (UN 1950) bzw. Einwegkartuschen mit Flüssiggas (UN 2037) enthalten, dürfen bei zusammengesetzten Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. Als universelle Außenverpackung für einzelne Einwegkartuschen oder Druckgaspackungen wird ein Metallkoffer mit UN-Zulassung empfohlen. Dieser Metallkoffer ist mit dem entsprechenden Gefahrzettel (siehe Abbildung 2, Seite 36) zu kennzeichnen.

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(ADR 4.1.4.1 RR 6)
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Einwegkartuschen und Druckgaspackungen dürfen bei der Beförderung als Versandstück auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.

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(ADR 7.5.11, CV 12)
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Werden Druckgaspackungen und Einwegkartuschen mit Flüssiggas auf Paletten verladen und werden die Paletten gestapelt, muss jede Palettenlage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von genügender Festigkeit (z. B. Holzplatte).

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(ADR 7.5.11, CV 9)
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Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Druckgaspackungen und Einwegkartuschen mit Flüssiggas sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.

Als Außenverpackungen sind Kisten aus Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffen, Pappe, Kunststoff, Stahl oder Aluminium, soweit sie den anwendbaren Bauvorschriften des ADR Abschnittes 6.1.4 entsprechen, zugelassen. Werden Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt, muss diese deutlich sichtbar mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein. Auch die Umverpackung muss mit den UN-Nummern der enthaltenen Gefahrgüter und Gefahrzetteln versehen sein, wenn die auf den in der Umverpackung enthaltenen Versandstücken befindlichen Kennzeichnungen nicht mehr deutlich sichtbar sind.

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Für die Beförderung von Leergut siehe Ziffer 5.2 dieser DGUV Information.
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Im Übrigen hängt der Umfang der anzuwendenden Vorschriften des ADR von der Gefahrgutmenge (Erleichterungen bei Kleinmengen bis zu einem berechneten Wert von 1000) ab. Druckgaspackungen und kleine Gasgefäße wie z. B. Einwegkartuschen sind den UN-Nummern 1950 und 2037 zugeordnet. Deren Beförderungskategorie hängt vom Gefahrenpotential ihres Inhaltes ab. Maßgeblich für die Berechnung der Summe des Wertes ist die beförderte Nettomasse.