DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Freistellung der Beförderung von Kleinmengen im Rahmen der Haupttätigkeit

Druckgaspackungen (z. B. Aerosolpackungen, die Flüssiggas als Treibmittel enthalten) und Einwegkartuschen für Flüssiggas zu Brennzwecken werden im Handwerksbetrieb in der Regel in Kleinmengen und im Rahmen der Haupttätigkeit befördert. Nur unter diesen Bedingungen sind sie bis auf die für jede Beförderung von Flüssiggas geltenden Mindestanforderungen von den Vorschriften des ADR befreit.

Bei jeder Beförderung von Druckgaspackungen oder Einwegkartuschen sind alle Vorschriften einzuhalten, die darauf abzielen,

  • das Austreten von Flüssiggas,

    und

  • die unzulässige Erwärmung zu vermeiden.

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(ADR 6.2.6.1.4)
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Die Entnahme- und Zerstäubungseinrichtungen von Druckgaspackungen müssen einen dichten Verschluss der Gefäße gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.

Druckgaspackungen oder Einwegkartuschen dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden, wenn sie undicht oder beschädigt sind oder die vorgeschriebenen Kennzeichnungen nicht lesbar sind.