DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Anhang 4 - Muster Schriftliche Weisung (ADR 5.4.3.4)

Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

  • Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen;

  • Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;

  • die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;

  • Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;

  • Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;

  • nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;

  • sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;

  • Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;

  • sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;

  • sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;

  • kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.

Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen
Gefahrzettel und Großzettel (Placards)GefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
(1)(2)(3)
Explosive Stoffe und Gegenstände mit ExplosivstoffKann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben.
Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich.
Schutz abseits von Fenstern suchen.
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11.51.6
Explosive Stoffe und Gegenstände mit ExplosivstoffLeichte Explosions- und Brandgefahr.Schutz suchen.
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1.4
Entzündbare GaseBrandgefahr.
Explosionsgefahr.
Kann unter Druck stehen.
Erstickungsgefahr.
Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
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2.1
Nicht entzündbare, nicht giftige GaseErstickungsgefahr.
Kann unter Druck stehen.
Kann Erfrierungen hervorrufen.
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
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2.2
Giftige GaseVergiftungsgefahr.
Kann unter Druck stehen.
Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Notfallfluchtmaske verwenden.
Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
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2.3
Entzündbare flüssige StoffeBrandgefahr.
Explosionsgefahr.
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
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3
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste StoffeBrandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.
Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels.
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4.1
Selbstentzündliche StoffeBrandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.
Kann heftig mit Wasser reagieren.
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4.2
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnBei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr.Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden.
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4.3
Entzündend (oxidierend) wirkende StoffeGefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen.Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne) vermeiden.
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5.1
Organische PeroxideGefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne) vermeiden.
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5.2
Giftige StoffeGefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme.
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
Notfallfluchtmaske verwenden.
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6.1
Ansteckungsgefährliche StoffeAnsteckungsgefahr.
Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten hervorrufen.
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
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6.2
Radioaktive StoffeGefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung.Expositionszeit beschränken.
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7A7B
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7C7D
Spaltbare StoffeGefahr nuklearer Kettenreaktion.
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7E
Ätzende StoffeVerätzungsgefahr.
Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren.
Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwickeln.
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
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8
Verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeVerbrennungsgefahr.
Brandgefahr.
Explosionsgefahr.
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
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99a
Bem.:1.Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden.
2.Die in Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen
KennzeichenGefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
(1)(2)(3)
ccc_1549_as_22.jpgGefahr für Gewässer oder Kanalisation.
Umweltgefährdende Stoffe
ccc_1549_as_12.jpgGefahr von Verbrennungen durch Hitze.Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit und des ausgetretenen Stoffes vermeiden.
Erwärmte Stoffe

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss

Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:

  • ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein muss;

  • zwei selbststehende Warnzeichen;

  • Augenspülflüssigkeit a)

und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

  • eine Warnweste;

  • ein tragbares Beleuchtungsgerät;

  • ein Paar Schutzhandschuhe und

  • eine Augenschutzausrüstung.

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

  • an Bord von Beförderungseinheiten für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden,

  • eine Schaufel b),

  • eine Kanalabdeckung b),

  • ein Auffangbehälter b).

Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.

Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.