DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Eignung und Ausstattung der Fahrzeuge

7.3.1 Ausreichende Be- und Entlüftung

Bei der Beförderung von Flüssiggasflaschen ist die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Fahrzeug zu verhindern.

Die einzig möglichen wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Innern von Kraftfahrzeugen sind die Verhinderung des Austretens von Flüssiggas in den Fahrzeugraum und die ausreichende Be- und Entlüftung.

Mit nicht ausreichend belüfteten Fahrzeugen ereignen sich immer wieder Unfälle mit schweren Personenschäden durch die Bildung und Zündung explosionsfähiger Atmosphäre.

In Fahrzeugen befinden sich durch die Bauart bedingt Zündquellen. Eine im Fahrzeuginnenraum vorhandene explosionsfähige Atmosphäre kann z. B. durch das Auslösen eines Türkontaktschalters gezündet werden.

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ADR 7.5.11 CV 36
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Die Versandstücke sind daher vorzugsweise in belüftete oder offene Fahrzeuge zu verladen.

In den GGVSEB-Richtlinien RSEB wird für Gase der Klasse 2 aufgrund der Unfallsituation auf die Vorgaben des DVS Merkblattes 0211 verwiesen.

Offene Fahrzeuge

Bei der Beförderung mit offenen Fahrzeugen (Pritsche) ist immer ausreichende Lüftung gewährleistet.

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DVS-Merkblatt 0211
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Gedeckte und bedeckte Fahrzeuge

Werden Flüssiggasflaschen oder andere Versandstücke mit Flüssiggas in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen (z. B. geschlossene Bauart, Kastenwagen) befördert, kann ausreichende Lüftung durch mindestens zwei Lüftungsöffnungen von mindestens je 100 cm2, von denen eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe angeordnet sein muss, hergestellt werden.

Im Betrieb ist darauf zu achten, dass die Lüftungsöffnungen frei und funktionsfähig sind.

PKW und andere gedeckte Fahrzeuge sind nur für die Beförderung von Flüssiggasflaschen geeignet, wenn Sie mit ausreichenden Lüftungsöffnungen ausgestattet sind.

Da die Lüftungsmaßnahmen nur im Fahrbetrieb wirksam sind, sollten Flüssiggasflaschen sich nur während der Fahrt im Fahrzeug befinden. Die Flaschen sollten erst unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug verladen werden. Unmittelbar nach der Beförderung sind die Flaschen zu entladen.

7.3.2 Feuerlöschgeräte

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ADR 8.1.4
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Berechneter Wert > 1000

(siehe Abschnitt 5.1 dieser DGUV Information)

Mindestens 2 Feuerlöschgeräte sind mitzuführen. ADR 8.1.4

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ADR 8.1.4.1
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  1. a.

    höchstzulässige Masse des Fahrzeugs ≤ 3,5 t: mindestens 4 kg ABC-Pulver, davon 1 x mindestens 2 kg,

  2. b.

    höchstzulässige Masse des Fahrzeugs 3,5 t < x ≤ 7,5 t: mindestens 8 kg ABC-Pulver, davon 1 x mindestens 6 kg,

  3. c.

    höchstzulässige Masse des Fahrzeugs > 7,5 t: mindestens 12 kg ABC-Pulver, davon 1 x mindestens 6 kg.

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ADR 8.1.4.2
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Berechneter Wert1000

(siehe Abschnitt 5.1 dieser DGUV Information, bei Transport im Rahmen der Haupttätigkeit nicht erforderlich)

Jedes Fahrzeug muss mindestens mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg ABC-Löschpulver ausgerüstet sein.

7.3.3 Allgemeine Ausrüstung

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ADR 8.1.5
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(Bei einem berechneten Wert bis 1000 nicht gefordert)

  • Mindestens 1 Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen dem Gewicht des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen,

  • zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten), die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind,

  • für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung (z. B. nach EN 471), eine Handlampe, ein Paar Schutzhandschuhe, Augenschutz.

  • In Abhängigkeit vom Gefahrgut kann die Mitführung weiterer Ausrüstung vorgegeben sein. Beispielsweise könnte bei der Mitbeförderung weiterer Gefahrgüter eine geeignete Augenspülflasche mit Spülmuschel erforderlich sein. Ausführungen dazu befinden sich in den schriftlichen Weisungen für die Fahrzeugbesatzung (siehe Anhang 4 dieser DGUV Informationsschrift).

7.3.4 Orangefarbene Tafel

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ADR 5.3.2.
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(Bei Kleinmenge bis zu einem berechneten Wert von 1000 nicht gefordert)

Das Fahrzeug muss vorne und hinten mit je einer rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafel versehen sein (Abbildung 4).

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Abb. 4
Orangefarbene Tafel

Abmessungen: Grundlinie 40 cm, Höhe 30 cm, schwarzer Rand, 15 mm Breite.

Die orangefarbenen Tafeln dürfen in der Mitte durch eine waagerechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm unterteilt werden. Wenn die verfügbare Fläche für das Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden.