DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Abschnitt 7.1 - 7.1 Mitzuführende Dokumente und Unterweisungen

Außer den nach anderen Vorschriften, z. B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), erforderlichen Papieren, wie Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein, müssen im Fahrzeug unter anderem mitgeführt werden:

7.1.1 Beförderungspapier

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ADR 8.1.2
ADR 5.4.1
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Bei Gefahrgutmenge mit einem berechneten Wert von über 1000: Beförderungspapier gemäß Anhang 2.

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GGAV 18 (S)
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Bei Kleinmenge bis zum berechneten Wert 1000:

Ein vollständig ausgefülltes Beförderungspapier ist nur erforderlich, wenn

  1. a.

    das Gefahrgut zur Beförderung an Dritte (andere Firma, Spedition) übergeben wird, oder

  2. b.

    in einem Fahrzeug gefährliche Güter von mehr als einem Absender befördert werden. Dann ist pro Absender ein Beförderungspapier mit Angabe der Mengen mitzuführen.

Werden Kleinmengen nur zwischen eigenen Betriebsstätten und mit eigenen Mitarbeitern befördert, ist kein Beförderungspapier erforderlich. Rechtsgrundlage ist GGAV Ausnahme Nr. 18(S).

Es wird aber empfohlen, z. B. für den Fall einer Verkehrskontrolle, eine Kopie des wesentlichen Textes dieser Ausnahme mitzuführen (Anhang 3).

Alternativ kann ein Beförderungspapier mit dem Vermerk:

"Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt ADR 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen" ausgefüllt und mitgeführt werden (siehe Anhang 2).

7.1.2 Schulung des Fahrzeugführers

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ADR 8.2
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Bei Gefahrgutmenge mit einem berechneten Wert von über 1000:

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ADR 8.2.2
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Der Fahrzeugführer muss erfolgreich an einem Schulungskurs teilgenommen haben und die ADR-Schulungsbescheinigung (Gefahrgutführerschein) mitführen. Die ADR Bescheinigung gilt 5 Jahre.

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ADR 8.2.3
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Bei Kleinmengen bis zum berechneten Wert 1000:

Der Fahrzeugführer muss wie alle weiteren beteiligten Personen entsprechend seiner Verantwortlichkeit und Funktion unterwiesen worden sein (siehe Ziffer 7.1.3).

7.1.3 Unterweisung aller beteiligten Personen

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ADR 1.3
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(außer Fahrzeugführer mit ADR-Bescheinigung)

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ADR 8.2.3
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Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist (z. B. beladendes und entladendes Personal), muss entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten und Funktion eine Unterweisung erhalten haben. Ziel der Unterweisung ist es, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen. Die Unterweisungsinhalte müssen regelmäßig aufgefrischt, gegebenenfalls aktualisiert und die Unterweisung dokumentiert werden. Die Unterlage ist vom Arbeitgeber aufzubewahren.

Die Unterweisung und Auffrischungsunterweisung für an der Beförderung Beteiligte muss folgendes beinhalten:

  • Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach den Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter,

  • von den beförderten Gütern ausgehende Gefahren,

  • Gefahren beim Be- und Entladen

  • Art und Ausführung der Ladungssicherung,

  • Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall.

7.1.4 Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung

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GefStoffV § 14
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Neben der Unterweisung nach gefahrgutrechtlichen Bestimmungen (Ziffern 7.1.2 und 7.1.3), müssen alle Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie z. B. Flüssiggas ausführen, eine Unterweisung gemäß Gefahrstoffverordnung erhalten haben.

In der Praxis empfiehlt es sich, die mindestens einmal jährlich durchzuführende Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung auf die Inhalte nach den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen auszudehnen.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

7.1.5 Lichtbildausweis

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ADR 8.1.2.1
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(Bei Kleinmenge bis zum berechneten Wert 1000 nicht erforderlich)

Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung hat einen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) mitzuführen.

7.1.6 Schriftliche Weisungen

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ADR 8.1.2
ADR 5.4.3
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(Bei Kleinmenge bis zum berechneten Wert 1000 nicht erforderlich)

Die schriftlichen Weisungen für die Fahrzeugbesatzung über Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall (Anhang 4) sind vollständig, in der Sprache der Fahrzeugbesatzung und in farbigem Ausdruck in der Kabine der Fahrzeugbesatzung mitzuführen. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung deren Inhalt verstanden haben und anwenden können.