Abschnitt 7 - 7 Anzuwendende Vorschriften für die Beförderung auf der Straße
Im Folgenden werden die wesentlichen für die Beförderung von Flüssiggasflaschen (UN 1965), Druckgaspackungen (UN 1950) und Einwegkartuschen (UN 2037) anzuwendenden Vorschriften des ADR und der Gefahrstoffverordnung aufgeführt. Für jede Vorschrift ist angegeben, ob sie auch bei der Beförderung einer Kleinmenge bis zu dem berechneten Wert von 1000 anzuwenden ist.
Im Anhang 1 dieser DGUV Information befindet sich eine Tabelle in der die Mindestvorschriften für jede Beförderung (freigestellte Beförderung, Kleinmengenbeförderung bis zum berechneten Wert von 1000 sowie Beförderung bei einer Summe des berechneten Wertes über 1000) zusammengestellt sind.