DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße
(DGUV Information 210-001)

Information

(bisher BGI 590)

ccc_1549_as_35.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe: Februar 2020

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Eigenschaften von Flüssiggas und Gefährdungen3
Anzuwendende Vorschriften und Regelungen4
Allgemeine Anforderungen4.1
Mindestanforderungen für jede Beförderung von Flüssiggas4.2
Freistellung von Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)5
Freistellung von einigen Vorschriften des ADR in Abhängigkeit von der beförderten Menge5.1
Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderungsart5.2
Beförderung von Kleinmengen in Verbindung mit der Haupttätigkeit ("Handwerkerregel")5.2.1
Freistellung bei der Beförderung von Maschinen5.2.2
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen5.2.3
Beförderungen von Flüssiggas in Druckgaspackungen und Einwegkartuschen6
Freistellung der Beförderung von Kleinmengen im Rahmen der Haupttätigkeit6.1
Beförderung unter den Vorschriften des ADR6.2
Erleichterungen für die Beförderung bei der Verpackung in begrenzten Mengen (LQ)6.3
Anzuwendende Vorschriften für die Beförderung auf der Straße7
Mitzuführende Dokumente und Unterweisungen7.1
Beförderungspapier7.1.1
Schulung des Fahrzeugführers7.1.2
Unterweisung aller beteiligten Personen7.1.3
Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung7.1.4
Lichtbildausweis7.1.5
Schriftliche Weisungen7.1.6
Ladung und Ladungssicherung7.2
Kennzeichnung7.2.1
Ladungssicherung7.2.2
Dichtheit der Entnahmeeinrichtungen7.2.3
Vermeidung von unzulässiger Erwärmung7.2.4
Zusammenladeverbot7.2.5
Eignung und Ausstattung der Fahrzeuge7.3
Ausreichende Be- und Entlüftung7.3.1
Feuerlöschgeräte7.3.2
Allgemeine Ausrüstung7.3.3
Orangefarbene Tafel7.3.4
Anforderungen an die Fahrzeugbesatzung7.4
Überwachung des Fahrzeuges7.4.1
Verbot der Mitnahme von Fahrgästen7.4.2
Unterweisung im Gebrauch der Feuerlöschgeräte7.4.3
Verbot der Öffnung von Versandstücken7.4.4
Tragbare Beleuchtungsgeräte7.4.5
Rauchverbot7.4.6
Verbot von Feuer und offenem Licht7.4.7
Betriebsverbot des Motors während des Beladens und Entladens7.4.8
Verwendung der Feststellbremse (Handbremse)7.4.9
Tabellarische Übersicht der Anforderungen aus VorschriftenAnhang 1
Beispiel für ein Beförderungspapier bei einem berechneten Wert ≤ 1000Anhang 2
Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier (Auszug aus GGAV)Anhang 3
Muster Schriftliche Weisung (ADR 5.4.3.4)Anhang 4
Vorschriften, Regeln und InformationenAnhang 5

Vorbemerkung

Aufgrund seiner Eigenschaften wird Flüssiggas bei der Beförderung als Gefahrgut eingestuft. Bei der Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße müssen die geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Beförderung gefährlicher Güter im öffentlichen Straßenverkehr wird im Wesentlichen mit folgenden Rechtsvorschriften geregelt:

  • Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

    (Gefahrgutbeförderungsgesetz-GGBefG)

  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) unter Bezugnahme:

    • des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Anlagen A und B Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses (ADR). Das ADR wird im Rhythmus von 2 Jahren dem technischen Fortschritt angepasst. Die Gefahrgutverordnung wird im gleichen Rhythmus den Änderungen angepasst.

    • der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Das Inverkehrbringen von Flüssiggasflaschen, deren wiederkehrende Prüfung und deren Verwendung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wie z. B. Flüssiggas, fällt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Grundlage bildet die Richtlinie 2010/35/EU Transportable Pressure Equipment Directive (TPED).

Die innerbetriebliche Beförderung, soweit sie nicht auf öffentlichen Straßen stattfindet, fällt nicht unter den Geltungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.

Bei der innerbetrieblichen Beförderung gefährlicher Güter sind im Wesentlichen die Regelungen folgender Rechtsvorschriften zu beachten:

  • Gefahrstoffverordnung,

  • Betriebssicherheitsverordnung.

Die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der gefahrgutrechtlichen Regelungen obliegt Ihnen als Unternehmerinnen oder Unternehmer. Sie können Pflichten, die sich aus Ihrer Verantwortung ergeben schriftlich auf geeignete Personen übertragen.

Aus den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ergeben sich Verantwortlichkeiten und Pflichten für die mit der Beförderung verbundenen Beteiligten wie Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Verpacker, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger.

Üben Sie als Unternehmerin oder Unternehmer diese Funktionen in eigener Person aus, tragen Sie die Verantwortung unmittelbar. Übertragen Sie die Pflichten auf andere Personen, tragen Sie weiterhin die Organisationsverantwortung und sind zur Wirksamkeitskontrolle der Festlegungen und Maßnahmen verpflichtet.

Diese Informationsschrift soll das geltende Regelwerk am Beispiel der Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen zu Betrieben, Baustellen und anderen Einsatzorten zusammenfassen.

Das ADR sieht für bestimmte Transporte Vereinfachungen vor, deren Bedingungen Kern dieser DGUV Information sind:

  • Beim Gefahrguttransport im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit

    (z. B. Mitführen von Flüssiggasflaschen durch einen Dachdecker)

    oder

  • in Abhängigkeit von der beförderten Menge.

Im folgenden Text werden feststehende Begriffe aus dem ADR in "Anführungen" hervorgehoben, die bei Bedarf wortgleich in den Beförderungspapieren zitiert werden müssen.