DGUV Information 208-007 - Merkblatt für Metallroste

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Lochung und Profilierung von Blech profilrosten

Bei benachbarten Aufwölbungen oder Lochrändern sollte der lichte Abstand in keiner Richtung mehr als 50 mm voneinander betragen, um die Begehbarkeit ohne Kippen des Fußes zu gewährleisten (Abb. 8).

Dies gilt auch für die randnahen Aufwölbungen nebeneinander verlegter Rostplanken.

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Abb. 8 Lichter Abstand zwischen benachbarten Aufwölbungen und Lochrändern