DGUV Information 208-007 - Merkblatt für Metallroste

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Werden Roste als Bodenbeläge von Arbeitsbühnen oder Laufstegen verwendet, dürfen diese höchstens solche Öffnungen aufweisen, dass eine Kugel mit einem Durchmesser von 35 mm nicht hindurch fällt.

Bodenbeläge mit darunter liegenden Arbeitsflächen, die nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, dürfen höchstens solche Öffnungen aufweisen, dass eine Kugel mit einem Durchmesser von 20 mm nicht hindurch fällt, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt wird.

In Fällen, in denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Gefährdungen durch Gegenstände oder andere Materialien, die durch den Bodenbelag fallen können, signifikant größer sind als Ausrutschen, Stürzen usw., darf der Bodenbelag keine Öffnungen aufweisen.

Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen zwischen den Rändern oder Ausschnittsrändern von Rosten und angrenzenden Bauteilen oder den durch die Ausschnitte verlaufenden Bauteilen, z. B. Rohre, Behälter oder Stützen, ist eine Fußleiste dann erforderlich, wenn der Abstand zwischen Metallrost und Bauteil mehr als 30 mm beträgt.