DGUV Information 208-007 - Merkblatt für Metallroste

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Auflagerung

Die der Planung zugrundeliegende Auflagerlänge für Roste muss mindestens 30 mm betragen (Abb. 12). Im Betriebszustand darf die Auflagerlänge das Maß von 25 mm nicht unterschreiten. Abweichungen sind zulässig, wenn durch konstruktive Maßnahmen ein Verschieben der Roste in Tragrichtung zwangsläufig verhindert ist.

Dies gilt z. B. bei Abdeckung von Entwässerungsrinnen.

Das Verlegespiel, a, zu benachbarten Rosten sollte 4 mm betragen (Abb. 13). Lässt sich aufgrund von Randeinfassungen oder Verschiebesicherungen ein größeres Verlegespiel nicht vermeiden, muss sichergestellt sein, dass auch im Betriebszustand a < 20 mm ist.

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Abb. 12 Rostauflager