DGUV Information 250-001 - Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Beurteilung der Berufseignung

Es ist zwischen der Berufswahl vor der Erstausbildung und der Situation, in der eine Epilepsie erst nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu einem Wechsel der Tätigkeit zwingt, zu unterscheiden.

Bei einer Erstausbildung ist darauf zu achten, dass im angestrebten Beruf möglichst viele Tätigkeitsfelder offen stehen. Frühzeitig sollte deshalb eine Rehaberatung eingeschaltet werden, die den Betroffenen über mögliche Berufsalternativen berät und ggf. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben veranlassen kann.

Eine Ausbildung sollte nicht an Arbeiten mit erhöhter Unfallgefährdung scheitern, die aufgrund der Ausbildungsordnung für das Berufsbild nur während der Ausbildung ausgeführt werden müssen, für das Ausbildungsziel aber nicht wesentlich sind und bei der späteren Berufstätigkeit nicht mehr zwingend gefordert werden, beispielsweise Arbeiten an einer Drehmaschine in der Ausbildung "Technischen Systemplaner Stahl- und Metallbautechnik" oder der Nachtdienst in der Ausbildung zum pflegerischen Beruf. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben in vielen Fällen, mit der für die Prüfung zuständigen Stelle zu vereinbaren, dass sie auch dann als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn die Person mit Behinderung diese Ausbildungsabschnitte nicht als Ausführender durchlaufen hat.

Bei Personen, die nach einer Berufsausbildung - evtl. auch erst im fortgeschrittenen Lebensalter - zu einem Tätigkeitswechsel gezwungen sind, sollte in erster Linie geprüft werden, ob - z. B. im Rahmen einer betrieblichen Umsetzung - die Möglichkeit besteht, weiterhin eine Tätigkeit auszuüben, bei der vorbestehende berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verwertet werden können und die den behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt. Die sich dabei ergebenden Fragen sollten zwischen betroffener Person, Betriebsarzt oder Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitgeber, Betriebsrat bzw. Personalrat und ggf. Schwerbehinderten-Vertrauensperson geklärt werden. Erst wenn sich herausstellt, dass dieser Weg nicht möglich ist, sollten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erwogen werden. Eine fundierte Empfehlung für einen bestimmten Beruf wird oft nur möglich sein, wenn sie sich auf eine differenzierte, individuelle sozialmedizinische Beurteilung stützen kann, verbunden mit einer eingehenden psychologischen Untersuchung und einer praktischen Arbeitserprobung oder einem Praktikum, durch die verlässliche Anhaltspunkte für die späteren beruflichen Einsatzmöglichkeiten gewonnen werden können. Ggf. sollte dies im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung geklärt werden.