DGUV Information 250-001 - Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

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Abschnitt 2.1 - 2 Beurteilung beruflicher Risiken bei Epilepsie
2.1 Gefährdungsbeurteilung

Kriterien für die Abstufung der Gefährdung sind vor allem Eigengefährdung, Fremdgefährdung und ökonomisches Risiko. Bei der Beurteilung einer beruflichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Berufes die Risiken bei den einzelnen Tätigkeiten unterschiedlich sein können. Diese Tatsache verlangt neben der betriebsärztlichen Beurteilung die Mitwirkung einer für das spezielle Berufsbild sachkundigen Person (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit).

Beispiele für Eigengefährdung sind: Physikalische Einwirkungen (z. B. elektrischer Strom, Hitze), chemische (Gefahrstoffe) und biologische Einwirkungen (z. B. infektiöse Stoffe), Gefährdung durch Arbeitsablauf/-mittel (z. B. ungeschützte bewegte Maschinenteile, Absturzmöglichkeit, Arbeit in engen Räumen, Alleinarbeit). Auf den Einzelfall bezogen sollte geprüft werden, ob durch geeignete technische Vorrichtungen und Hilfen die Unfallgefährdung an einem bestimmten Arbeitsplatz so reduziert werden kann, dass er für eine Person mit Epilepsie geeignet ist.

Fremdgefährdung ist gegeben z. B. bei anfallsbedingter Unterbrechung der Aufsicht Minderjähriger bzw. geistig oder körperlich behinderter Menschen im Bereich sozial-pflegerischer oder pädagogischer Berufe. In welchem Ausmaß eine Aufsicht erforderlich ist, hängt von dem Grad der körperlichen oder geistigen Einschränkungen sowie vom Grad der Gefährdung in der jeweiligen Situation ab.

Zur Reduzierung des Risikos der Eigen- bzw. Fremdgefährdung, sollte nach dem S-T-O-P-Prinzip (Grundlage Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Biostoffverordnung (BioStoffV)) vorgegangen werden:

SSubstitution, z. B. weniger giftige Gefahrstoffe verwenden
TTechnische Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Gefährdung auswählen u. anwenden
OOrganisatorische Schutzmaßnahmen, z. B. Arbeiten zu zweit
PPersönliche Schutzmaßnahmen, z. B. Gehör-, Anseilschutz, schnittfeste Kleidung

Beispiele für ökonomische Risiken sind Fehlprogrammierungen, falsche oder unterlassene Reaktionen bei der Arbeit in Prozessleitsystemen.

Im Rahmen von Einstellungs-/Eignungsuntersuchungen und der Wiedereingliederung sollte die Einsatzfähigkeit von Personen mit Epilepsie in der Regel vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin in Zusammenarbeit mit dem Facharzt oder der Fachärztin für Neurologie/Nervenarzt/Neuropädiatrie beurteilt werden.