DGUV Information 250-001 - Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Beurteilung des Gefährdungspotenzials der Anfälle

Anfälle sollten in ihrem Ablauf genau beschrieben werden, so dass eine individuelle Beurteilung der arbeitsmedizinischen Risiken möglich wird. Besonders zu beachten sind:

  • Aura ("Vorgefühl"; subjektive Sensationen zu Anfallsbeginn): alles, was der Betroffene selbst vom Anfallsbeginn wahrnimmt; Dauer der Aura sowie Reaktionsvermögen und Schutzmöglichkeit während der Aura

  • Bewusstsein während des Anfalls: erhalten/gestört

  • Verfügbarkeit der rechten/linken Hand bzw. des rechten/linken Beines: erhalten/aufgehoben

  • Sturz: Bestandteil des Anfalls oder nicht

  • Verhalten im Anfall: ruhig/unruhig/nicht situationsangepasste Handlungen

  • Verhalten nach dem Anfall: vorübergehende Lähmung oder Sprachstörung; unangemessene Handlungen; sofort wieder orientiert oder allmähliche Reorientierung; Nachschlaf

  • Dauer bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (einschließlich Reorientierungsphase)

  • Bindung des Auftretens der Anfälle an den Schlaf-Wach-Rhythmus: aus dem Schlaf, nach dem Aufwachen, am Feierabend, ohne zeitliche Bindung

  • Individuelle auslösende Situationen, deren Beachtung zur Vermeidung von Anfällen/Anfallsfolgen dienen kann: z. B. Schlafverschiebung (Nachtschicht).

All diese Anfallsmerkmale sollten berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten für den einzelnen Arbeitsplatz geht.

Für die Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten (Berufsprognose) sollten fünf arbeitsmedizinisch relevante Gefährdungskategorien berücksichtigt werden (Abbildung 1, siehe Abschnitt 1.7).

Die 0-Kategorie mit arbeitsmedizinisch nicht relevanten Anfallssymptomen beinhaltet einfach fokale Anfälle mit die Fahrtauglichkeit nicht einschränkenden Anfallssymptomen (14).

"O"erhaltenes Bewusstsein, erhaltene Haltungskontrolle und Handlungsfähigkeit Kommentar: Anfälle ausschließlich mit Befindlichkeitsstörungen ohne arbeitsmedizinisch relevante Symptome und ohne Übergang in Anfälle der Kategorien A, B, C oder D; möglicherweise wird eine Handlung bewusst unterbrochen bis zum Ende der subjektiven Symptome
"A"Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bei erhaltenem Bewusstsein mit Haltungskontrolle Kommentar: Anfälle mit Zucken, Versteifen oder Erschlaffen einzelner Muskelgruppen
"B"Handlungsunterbrechung bei Bewusstseinsstörung mit Haltungskontrolle Kommentar: plötzliches Innehalten, allenfalls Minimalbewegungen ohne Handlungscharakter
"C"Handlungsunfähigkeit mit/ohne Bewusstseinsstörung bei Verlust der Haltungskontrolle Kommentar: plötzlicher Sturz ohne Schutzreflex, langsames In-sich-Zusammensinken, Taumeln und Sturz mit Abstützen
"D"unangemessene Handlungen bei Bewusstseinsstörung mit/ohne Haltungskontrolle Kommentar: unkontrollierte komplexe Handlungen oder Bewegungen, meist ohne Situationsbezug

Tabelle 1
Gefährdungskategorien (zum praktischen Vorgehen siehe Abbildung 2 und Abschnitt 1.7)

Wissenschaftliche Studien (18, 20) und praktische Erfahrungen zeigen, dass in bestimmten Berufsbereichen Anfälle mit Verlust der Haltungskontrolle (Kategorie C) und Anfälle mit unangemessenen Handlungen bei Bewusstseinsstörungen (Kategorie D) aus arbeitsmedizinischer Sicht "gefährdender" anzusehen sind als Anfälle mit Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bei erhaltenem Bewusstsein oder Anfälle mit Handlungsunterbrechung bei Bewusstseinsstörung (Kategorie A und B). Die Unterteilung der Anfallssymptome in die Kategorien A bis D drückt deshalb den Gefährdungsgrad unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten, zunehmend von A nach D aus.

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Abb. 1
Einordnung in Gefährdungskategorien (Entscheidungsbaum von links nach rechts)

Sollten mehrere Anfallstypen gleichzeitig vorliegen, so ist derjenige mit dem höheren Gefährdungspotenzial maßgebend.

Die Beschreibung der Anfälle sollte immer durch einen Facharzt oder Fachärztin für Neurologie, einen Nervenarzt bzw. Nervenärztin oder Arzt bzw. Ärztin der Neuropädiatrie erfolgen, um so eine Einstufung in die zutreffende Gefährdungskategorie zu ermöglichen.