DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Infektionsgefahren

4.1.1
Boden und Wasser

In der Regel treten im Boden sowie in Grund- und Oberflächenwässern Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 und 2 auf. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials sehr unterschiedlich sind. Die Risikogruppe 2 umfasst Mikroorganismen, die auch als normale Besiedler, z.B. auf der Haut oder im Darm des Menschen und anderer Lebewesen vorkommen und nur unter besonderen Voraussetzungen zu Erkrankungen führen, und schließt auch Erreger ein, die grundsätzlich Krankheiten verursachen können, gegen die jedoch wirksame Therapien oder Impfmöglichkeiten vorhanden sind, wie z.B. Clostridium tetani, den Erreger des Wundstarrkrampfes.

Die in der Literatur öfter beschriebene Mikrosporie (eine Pilzinfektion der Haut insbesondere der Hände) durch Fadenpilze im Boden spielt heute aufgrund veränderter Verfahrensbedingungen als Berufserkrankung keine Rolle mehr.

Böden und Wässer, die mit tierischen oder menschlichen Exkrementen verunreinigt sind, können Krankheitskeime beinhalten. In jüngster Zeit wird auch vermehrt über Erkrankungen berichtet, die durch Nagetiere oder deren Ausscheidungen übertragen werden (z.B. Hantaviren).

Vertreter der Risikogruppe 3 treten in Deutschland selten und nur lokal begrenzt an bestimmten Standorten im Boden auf. Hier ist als Beispiel Bacillus anthracis, der Erreger des Milzbrandes zu nennen, der u.U. auf ehemaligen Standorten der Lederindustrie anzutreffen ist. Zu beachten sind hierbei auch in der Umgebung befindliche Rieselfelder oder Überschwemmungsgebiete der Vorfluter, in die Abwässer der Lederindustrie eingeleitet wurden.

Auf Tierkörperbeseitigungsanlagen ist hierzulande nicht mit Milzbranderregern zu rechnen.

Auch im Boden, der stark mit Taubenkot verunreinigt ist, ist mit Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 zu rechnen (vgl. BG-Information "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung" (BGI 892)).

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 kommen normalerweise in Deutschland nicht vor.

4.1.2
Flüssige Medien bei der Grundwasser- oder Bodensanierung

Bei der Verwendung von Labor- oder Starterkulturen und beim nicht sachgerechten Umgang mit Nährlösungen sowie bei kreislaufgeführtem Grundwasser kann es zum erhöhten Auftreten bzw. auch zur Vermehrung von Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 kommen.

Bei der Anzucht von Spezialkulturen ist insbesondere mit der Vermehrung der Bakteriengattungen Acinetobacter, Pseudomonas und Nocardia zu rechnen, da Vertreter dieser Gattungen ein gutes Abbaupotenzial besitzen. Hierunter befinden sich auch potenziell pathogene Keime wie beispielsweise Nocardia asteroides, Nocardia farcinica, Acinetobacter calcoaceticus, Pseudomonas aeruginosa oder Burkholderia cepacia, die nach Aufnahme der Erreger aus flüssigen Medien oder Grundwasser Infektionen auslösen können.

In gelagerten Substraten und Nährlösungen können sich auch unerwünschte biologische Arbeitsstoffe, z.B. Clostridien oder durch Menschen unbewusst eingetragene Darmbakterien vermehren.

Gülle/Klärschlamm, die als Starterkultur eingesetzt werden können, bestehen zum großen Teil aus tierischen/menschlichen Exkrementen. Das Infektionspotenzial dieser Medien ist hinreichend bekannt.

4.1.3
Feste organische Substrate

Nicht hygienisierter Kompost sowie Pferdemist können Krankheitserreger enthalten.