DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Eingruppierung der biologischen Arbeitsstoffe

Entsprechend § 3 der BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe anhand des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Gruppen mit aufsteigendem Risiko unterteilt. Anbei eine vereinfachte Darstellung.

Abbildung 1:
Risikogruppen für Biologische Arbeitsstoffe (aus "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie", BGI 805, VMBG Vereinigung der Metallberufsgenossenschaften, 2005)

bgi-583_abb01.jpgRisikogruppeKrankheitGefahr für BeschäftigteVerbreitung in der BevölkerungVorbeugung Behandlung möglich
1unwahrscheinlichgeringneinnicht erforderlich
2möglichmöglichunwahrscheinlichja
3möglich, schwerernsthaftmöglichja
4ja, schwerernsthaftu.U. großnein

Dabei ist es bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Infektionserkrankung verursachen. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dagegen können beim Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen, die nicht behandelbar ist, und stellen eine ernste Gefahr dar.

Die Definitionen der einzelnen Risikogruppen entsprechend § 3 der BioStoffV können dem Anhang 1 entnommen werden.