DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 1 - Anforderungen und Anwendung der BioStoffV bezüglich der Gefährdungsbeurteilung

Zu § 3 der BioStoffV - Definition der Risikogruppen

Risikogruppe 1:

Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

Risikogruppe 2:

Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung der Stoffe in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

Risikogruppe 3:

Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

Risikogruppe 4:

Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Zur Eingruppierung in Risikogruppen sind die:

  • TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"

  • TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"

  • TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen",

  • TRBA 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen"

bzw. die

  • Merkblätter "Sichere Biotechnologie; Eingruppierung biologischer Agenzien" (BGI 631-634) der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie

zu beachten.

Zu § 5 der BioStoffV - Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

Für die Gefährdungsbeurteilung hat sich der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Zu berücksichtigen sind dabei:

  1. 1.

    Die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen über die Identität, die Einstufung und das Infektionspotenzial der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen.

  2. 2.

    Tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren.

  3. 3.

    Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten.

  4. 4.

    Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungen und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.

Als Ergebnis aus der Bearbeitung der o.g. Punkte ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.

Zu § 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten

Entsprechend § 7 der BioStoffV sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend auszuwählen.

Ist die Zuordnung zu einer Schutzstufe z.B. aufgrund unzureichender Informationen nicht möglich, sind entsprechend § 7 der BioStoffV nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnamen der Schutzstufe 1 festzulegen. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" aufgeführt.

Neben dem Infektionsrisiko sind die sensibilisierenden und toxischen Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen zusätzlich zu berücksichtigen.