DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Pilze und Viren) einschließlich gentechnisch veränderter Formen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

  2. 2.

    Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und Beschäftigte dabei mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.

  3. 3.

    Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen vor, wenn alle drei folgenden Sachverhalte gleichzeitig gegeben sind:

    • Die biologischen Arbeitsstoffe sind mindestens der Spezies nach bekannt.

    • Die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet.

    • Die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb ist hinreichend bekannt oder abschätzbar.

  4. 4.

    Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens einer der drei Sachverhalte nach Nummer 3 nicht gegeben ist.

  5. 5.

    Kontamination im Sinne der Biostoffverordnung ist eine über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes mit Biologischen Arbeitsstoffen.