DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Boden- und Grundwassersanierung

Werden Boden bzw. Grundwasser behandelt wie unter Abschnitt 6.4, Punkt 1-6 beschrieben, sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen ausreichend.

Aufgrund des Gefährdungspotenzials der im zu sanierenden Boden enthaltenen Gefahrstoffe können bei der Bodensanierung grundsätzlich weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig sein.

Diese Arbeitsschutzmaßnahmen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen" sowie in der BG-Regel "Arbeiten in kontaminierten Bereiche" (BGR 128) des Fachausschusses Tiefbau festgelegt.

Für die Herstellung und Handhabung von Anreicherungskulturen in Laboratorien siehe auch die Anforderungen der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien".

7.3.1
Grundlegende organisatorische Anforderungen

Hygienemaßnahmen

Bei Tätigkeiten der Grundwasser- und Bodensanierung, sind die Hygienemaßnahmen wie folgt zu erweitern:

Schwarz/Weiß-Trennung

Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung (Gefahrstoffprofil und mögliche mikrobielle Gefährdung) ist eine Schwarz/Weiß-Trennung bis hin zur Mehrkammer-Schleuse vorzusehen. Dies ist erforderlich, um eine Verschleppung von Kontaminanten oder Keimen zu verhindern.

Eine Mehrkammerschleuse (Schwarz-Weiß-Anlage) besteht in der Regel aus 3 miteinander verbundenen Räumen. Der dem öffentlichen Straßenbereich bzw. Eingangsbereich zugewandte Teil dient als sogenannter Weiß-Bereich dem Ablegen, Aufbewahren und späteren Wiederanlegen der Straßenkleidung und gegebenenfalls auch als Aufenthaltsraum. Der anschließende Mittelteil (Sanitärbereich) enthält die sanitären Einrichtungen, z.B. Waschbecken, Duschen, Toiletten. Auf der dem kontaminierten Arbeitsbereich zugewandten Seite schließt sich an den Sanitärbereich der so genannte Schwarz-Bereich an, der dem Anlegen und späteren Ablegen und Aufbewahren der Arbeitskleidung dient.

Die Räume müssen so ausgestattet sein, dass jederzeit eine Raumtemperatur von mindestens 21° C erreicht werden kann. Räume und Unterkünfte müssen der Anzahl der Versicherten entsprechend bemessen sein und im Übrigen der Arbeitsstättenverordnung sowie den zugehörigen Arbeitsstättenregeln (ASR) entsprechen.

Die Schwarz/Weiß-Anlage ist arbeitstäglich feucht zu reinigen. Das Reinigungspersonal ist über besondere Gefährdungen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen zu informieren.

Zum Vorreinigen verschmutzter Arbeitskleidung, insbesondere der Stiefel sowie zum Vermeiden der Übertragung von Schmutz in den Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage, hat der Auftragnehmer unmittelbar vor dem Zugang zum Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage geeignete Einrichtungen zu schaffen

Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen

Essen, Trinken, Rauchen, und Schnupfen am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten.

Zum Ausgleich des Flüssigkeits- und Elektrolytverlustes bei sommerlichen Temperaturen insbesondere in Verbindung mit schwerer körperlicher Arbeit müssen Trinkmöglichkeiten unter Beachtung der Schwarz/Weiß-Trennung angeboten werden.

Hautschutz

Kontaminierte Hautareale sind mit Wasser und Seife gründlich zu reinigen. Fingernägel sind zur Verringerung der Keimansiedlung kurz zu schneiden. Vor jeder Mahlzeit sind die Hände mit Wasser und Seife zu reinigen. Für die Reinigung sind zusätzlich Nagelbürsten zu verwenden.

Bei Personal mit Hautschädigungen ist zu prüfen, ob durch die Tätigkeit Mikroorganismen über die Haut eindringen können. Bei Bedarf sind Hautverletzungen zu desinfizieren und mit einem dicht schließenden Verband zu schützen.

7.3.2
Bioaerosole Staub/Sporen und Nebel

Staub- und Nebelbildung ist zu vermeiden (siehe auch BG-Information "Mineralischer Staub" (BGI 5047)). Für Staub, der keine erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder toxische Wirkung aufweist, gilt nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) der Allgemeine Staubgrenzwert für alveolengängigen Staub (A-Staub) von 3 mg/m3 und für einatembaren Staub (E-Staub) von 10mg/m3.

Im Einzelfall können in Abhängigkeit vom Arbeitsbereich und der Herkunft der Medien erhöhte Mikroorganismenzahlen in der Luft auftreten, die erweiterte Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Generell ist die Belastung der Luft unabhängig vom Mikroorganismenspektrum, z.B. durch ausreichende Lüftungsmaßnahmen, zu minimieren. Die Freisetzung von Sporen durch Staub ist durch feucht gehaltene Bodenoberflächen möglichst zu vermeiden.

Folgende technische Schutzmaßnahmen sind vorzusehen:

Erfolgt die Bodenbehandlung in einer geschlossenen Anlage, ist diese mit einer Abluftreinigungsanlage (z.B. Abluftfilter) auszustatten.

Dabei sollten 10.000 KBE1 Pilzsporen und Bakterien pro m3 in der Atemluft nicht überschritten werden. Dieser Wert entspricht bei Anlagen zur Sanierung von Böden ohne organische Zuschlagstoffe dem Stand der Technik.

Bei mobilen Erdbaumaschinen und anderen zu bedienenden Maschinen, die in belasteten Bereichen eingesetzt werden und die einen ständigen Arbeitsplatz darstellen, ist eine geeignete Schutzbelüftung vorzusehen.

Geeignete Kabinenschutzbelüftungsanlagen siehe "Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus" (BGI 581).

Sind technische Maßnahmen zur Verminderung einer Kontamination nicht ausreichend, z.B. beim Einsatz großer Mengen organischer Substrate, hat der Unternehmer Schutzkleidung sowie Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese zu benutzen.

Eine Überprüfung der Belastung der Luft ist entsprechend den Standardverfahren der BGIA-Arbeitsmappe durchzuführen (s. Anhang 8).

Schutzkleidung

Als Schutz vor Staub- und Sporenbelastung ist mindestens Einwegschutzkleidung Typ 5, Kat III zu tragen, es sei denn, dass durch technische Maßnahmen (z.B. Kabinenschutzbelüftung) eine Kontamination verhindert werden kann.

Bei einer möglichen Exposition gegenüber Nebeln ist mindestens Einwegschutzkleidung Typ 4 Kat III zu tragen.

Atemschutz

Bei der maschinellen Bearbeitung ist eine Kabinenschutzbelüftung einzusetzen.

Sind technische Maßnahmen nicht ausreichend, hat der Unternehmer Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die Filter sind mindestens arbeitstäglich zu wechseln. Die Beschäftigten sind zum Tragen dieser Atemschutzmasken verpflichtet.

Im Bereich einer Nebelwolke sind Atemschutzmasken (P3) zu tragen, sofern das versprühte Wasser kein Frischwasser ist.

Geeignete Atemschutzgeräte siehe Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

7.3.3
Spritzwasser, Wasser

Der Hautkontakt mit Boden, Spritzwasser, Wasser und Geräten ist zu vermeiden. Bei einer möglichen Spritzwasser- oder Wasser-Exposition ist mindestens wasserdichte Einwegschutzkleidung zu benutzen.

Aufgrund des hierdurch entstehenden erhöhten Hitzestaus sind bei warmer oder heißer Witterung zusätzliche Erholungspausen einzuplanen.

Für Atemschutz gelten die unter Abschnitt 7.3.2 "Nebel" aufgeführten Schutzmaßnahmen.

7.3.4
Einsatz von Starterkulturen mit Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen sind die entsprechenden Arbeitsbereiche unter Verwendung eines Symbols für Biogefährdung (s. Anhang 6) zu kennzeichnen.

KBE = (Koloniebildende Einheiten)