DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 7.1 - 7 Schutzmaßnahmen

7.1 Grundlegende Anforderungen

7.1.1
Allgemeines

Durch geeignete Maßnahmen müssen sowohl die Mitarbeiter vor Ort als auch Nachbargewerke geschützt werden. Grundsätzlich kommt bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe der intensiven persönlichen Hygiene sowie der Arbeitsplatzhygiene eine große Bedeutung zu.

Die Arbeiten sind so zu gestalten, dass von den biologischen Arbeitsstoffen möglichst keine Gefährdungen ausgehen. Ggf. sind, z.B. beim Einsatz von Anreicherungskulturen, biologische Arbeitsstoffe mit geringerem Gefährdungspotenzial auszuwählen. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Arbeitsverfahren sowie Maschinen und Geräte so ausgestattet und beschaffen sind, dass diese Forderung eingehalten wird.

Dies wird durch die Verwendung geeigneter Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt. Insbesondere sind:

  • die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren,

  • geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen,

  • eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Mitarbeiter mit Hilfe dieser zu unterweisen.

7.1.2
Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Die Grundregel für Sicherheit und Gesundheitsschutz lautet, entsprechende Gefährdungen zunächst durch technische Maßnahmen zu minimieren. Diese sind nach dem Stand der Technik auszuwählen. Wenn dies nicht möglich ist, sind organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftigte hat diese zu benutzen.