DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Einordnung von Tätigkeiten in Schutzstufen

Im Folgenden einige Anhaltspunkte zur Einordnung in Schutzstufen:

Schutzstufe 1

  1. 1

    unbelasteter Boden, unbelastetes Grundwasser,

  2. 2

    kein Zusatz biologischer Arbeitstoffe,

  3. 3

    kein Einsatz von Prozesswasser,

  4. 4

    wenn Nährlösungen innerhalb von 24 Stunden verbraucht werden,

  5. 5

    wenn Nährlösungen innerhalb von einer Woche verbraucht werden und

    • keine organischen Substrate zugesetzt sind oder

    • die Nährlösung gekühlt (< 9°C) wird

  6. 6

    wenn Anreicherungskulturen keine Mikroorganismen der Risikogruppe 2 oder höher enthalten. Die erforderlichen Untersuchungen sind vor Einbringen der Kulturen in den Boden durchzuführen. Flüssige Anreicherungskulturen müssen auf der Baustelle wie Nährlösungen behandelt werden,

  7. 7

    kein Hinweis auf das Vorhandensein von Mikroorganismen der Risikogruppe 3 (z.B. Bacillus anthracis, Erreger des Milzbrandes, negative PCR),

  8. 8

    wenn hygienisierte kompostierte Substrate, Rindenmulch, Stroh oder Grünschnittkompost verwendet werden.

Schutzstufe 2

  1. 1

    Verdacht auf eine erhöhtes Vorhandensein von Mikroorganismen der Risikogruppe 2 (z.B. in nicht hygienisierten flüssigen Medien oder festen organischen Substraten),

  2. 2

    Einsatz von Prozesswasser,

  3. 3

    Einsatz von Nährlösungen und Anreicherungskulturen, die nicht die Bedingungen der Schutzstufe 1 erfüllen,

  4. 4

    Einsatz undefinierter Anreicherungskulturen (z.B. Klärschlamm) bzw. Enzympräparate,

  5. 5

    Verdacht auf Milzbranderreger (z.B. positiver PCR-Test, negativer Viabilitätstest, s. Abbildung 2), z.B. bei Standorten der Lederindustrie (siehe hierzu auch Gefährdungsbeurteilung entsprechend Abbildung 2).

Schutzstufe 3

Nachweis von Milzbranderregern, z.B. bei Standorten der Lederindustrie (siehe hierzu auch Gefährdungsbeurteilung entsprechend Abbildung 1)