DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 6.1 - 6 Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbewertung

6.1 Allgemeines

6.1.1
Aufgaben des Auftraggebers

Liegen dem Auftraggeber Informationen über bestimmte Gefährdungen vor, so muss dieser entsprechend § 5 Absatz 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) die Informationen vorab an den Auftragnehmer weiterleiten. Hat der Auftraggeber keine oder keine ausreichende Informationen und der Auftragnehmer hat einen begründeten Verdacht, dass Gefährdungen vorliegen, muss er seinerseits noch vor Aufnahme der Tätigkeit Erkundigungen zu Art und Ausmaß möglicher Gefährdungen einholen. Eine Abstimmung der Schutzmaßnahmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu treffen. Vergibt der Auftragnehmer Aufträge, die er übernommen hat, an Nachunternehmer weiter, so treffen ihn die Pflichten des Auftraggebers selbst. Insbesondere hat er den Nachunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen.

Der Auftrag erteilende Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten des Fremdunternehmers hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit eine angemessene Anweisung erhalten. (vgl. BGV A1).

6.1.2
Spezielle Anforderungen bei biologischen Arbeitsstoffen

Tätigkeiten mit Boden oder Grundwasser sind i.d.R. nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV. Gezielte Tätigkeiten können in Ausnahmefällen bei der Boden- oder Grundwassersanierung vorkommen, siehe Abschnitt 6.3.

Sind alle Mikroorganismen der Anreicherungskultur zumindest der Spezies nach bekannt (z.B. bei kommerziellen Spezialpräparaten), so handelt es sich um eine gezielte Tätigkeit im Sinne der Biostoffverordnung. Die Zuordnung zu einer Schutzstufe erfolgt unter Berücksichtigung der Einstufung der eingesetzten Mikroorganismen in Risikogruppen und anhand des Ausmaßes einer Exposition durch die entsprechende Tätigkeit. Enzympräparate sind wie Starterkulturen anzusehen.

Nach § 8 der BioStoffV hat sich der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

6.1.3
Informationsbeschaffung

Vor Beginn der Bodenarbeiten, ist eine sorgfältige historische Erkundung zu empfehlen. Im Rahmen der historischen Erkundung ist das biologische Gefährdungspotenzial des zu bearbeitenden Geländes zu ermitteln und zu bewerten.

Dabei ist besonders auf Gerbereistandorte oder andere Standorte der Lederindustrie zu achten. Hierfür können Altlastenkataster, die aufgrund des Bundesbodenschutzgesetztes angelegt wurden, herangezogen werden. Auch Daten der Landesgesundheitsämter oder Veterinärämter können hierfür genutzt werden.