DGUV Information 201-004 - Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Filteranlagen

Die Auswahl der zu verwendenden Filter (Partikel-/Gasfilter) erfolgt anhand des Stoffbestandes an der Einsatzstelle. Dabei sind die betreffenden Festlegungen der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" analog anzuwenden. Es wird empfohlen, sich die Eignung und die Wirksamkeit der ausgewählten Filter vom Filterhersteller oder -vertreiber bestätigen zu lassen.

Gasfilter dürfen nur in Kombination mit einem Schwebstofffilter nach Anhang A 2 eingesetzt werden.

Bei der Auswahl der Partikelfilter ist darauf zu achten, dass das Filtermaterial nicht als Nährstofflieferant für Bakterien und Schimmelpilze dienen kann. Dies gilt sowohl für den Filter in der Anlage zur Atemluftversorgung als auch für den Umluftfilter.

Cellulosehaltiges Filtermaterial kann als Nährstofflieferant wirken und ist daher ungeeignet.

Sofern eine Gefährdung ausschließlich durch biologische Arbeitsstoffe besteht, kann auf einen dem Partikelfilter der Klasse S nachgeschalteten Gasfilter verzichtet werden. Gleiches gilt für das nach Abschnitt 4.1.7 vorzuhaltende Fluchtgerät.

4.2.1
Vom Unternehmer oder von der Unternehmerin sind die Wechselintervalle der Filter unter Berücksichtigung der vom Filterhersteller in der Betriebsanleitung nach Anhang A 4.2 genannten Kriterien und der örtlichen Einsatzbedingungen (Stoffkonzentration, klimatische Bedingungen) festzulegen.

Es ist zu beachten, dass Gasfilter auch schon vor dem festgelegten Wechselzeitpunkt die maximale Einsatzdauer erreicht haben können. Der Filterdurchbruch kann z. B. durch messtechnische Überwachung in der Fahrerkabine festgestellt werden.

4.2.2
Der Filterwechsel ist von einer Person nach Abschnitt 4.1.11 vorzunehmen. Zu der vom Unternehmer oder der Unternehmerin vorzunehmenden Überprüfung der Umsetzung und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen hat sich bewährt, dass der Filterwechsel wie folgt dokumentiert wird:

  • Datum und Uhrzeit des Filterwechsels,

  • Filtertyp,

  • Name und Unterschrift des oder der Ausführenden.

Dies dient auch zur Information des Maschinenführers oder der Maschinenführerin. Daher sollte die Dokumentation an der Einsatzstelle vorhanden sein.

4.2.3
Bei der Filterentsorgung sind die Angaben in der Betriebsanleitung des Filterherstellers oder -vertreibers nach Anhang A 4.2 zu beachten.