DGUV Information 201-004 - Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Wiederkehrende Prüfungen

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Anlage zu ermitteln und festzulegen. Weiterhin hat er oder sie festzulegen, welche Voraussetzungen die von ihm oder ihr beauftragte, zur Prüfung befähigte Person zu erfüllen hat (siehe TRBS 1203). Besondere Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person ergeben sich insbesondere bei der Prüfung von Atemdruckluftanlagen.

Zur Prüfung befähigte Personen sind insbesondere Beschäftigte des Herstellers oder des Lieferanten, die die Kriterien der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" erfüllen. Fällt die Anlage (oder Teile davon wie z. B. Druckluftflaschen) unter den Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung ("Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen"), kann eine wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle notwendig sein.

Zur Festlegung von Art und Umfang der Prüfung ist insbesondere Anhang A zu berücksichtigen.

Kriterien zur Festlegung der Prüffristen sind z. B. die Einsatzhäufigkeit und Nutzungsdauer der Anlagen auf den Einsatzstellen sowie die dort anzutreffenden Rahmenbedingungen, die die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinflussen können. Grundsätzlich wird ein Prüfintervall von 12 Monaten empfohlen. Bei erhöhten Belastungen für die Anlage ist das Prüfintervall zu verkürzen.

Beispiele für eine erhöhte Belastung sind:

  • Mehrschichtbetrieb,

  • Vibrationen und Erschütterungen durch den Fahrbetrieb oder durch Anbaugeräte (z. B. Abbruchhammer),

  • korrosive Stoffe im Einsatzbereich, die die Dichtigkeit der Anlage beeinträchtigen.

Die Prüfung ist auch vor der erstmaligen Verwendung und nach jeder neuen Montage (z. B. Umbau auf ein neues Trägergerät) durchzuführen (siehe BetrSichV).

Für die Durchführung der Prüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.