DGUV Information 201-004 - Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues

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Anhang A

Hinweise zur Beschaffung der Anlage

Anlagen zur Atemluftversorgung sind Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Die nachfolgenden Ausführungen dienen dazu, dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin einen Leitfaden für die Beschaffung von Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bei Bauarbeiten an die Hand zu geben.

A 1 Allgemeine Hinweise

Die folgenden Hinweise dienen dem Unternehmer und der Unternehmerin zur Auswahl und den Betrieb einer geeigneten Anlage zur Atemluftversorgung.

Anlagen zur Atemluftversorgung können als geeignet angesehen werden, wenn sie den Grundsätzen zur Prüfung von Anlagen zur Atemluftversorgung auf selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (GS-BAU-50) entsprechen.

A 1.1
Die der Fahrerkabine zugeführte Atemluft muss erwärmt und der Innenraum der Kabine muss durch geeignete Einrichtungen klimatisiert werden können.

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Klimageräte oder Wärmetauscher.

A 1.2
Umluft in der Kabine, die über Einrichtungen nach Anhang A 1.1 klimatisiert wird, muss durch einen Schwebstofffilter der Filterklasse H13 nach DIN EN 1822 gefiltert werden.

A 1.3
Türen, Fenster, Klappen und deren Verschlusseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass beim Öffnen unter Überdruck keine Gefahren für den Maschinenführer oder die Maschinenführerin, z. B. durch schlagartige Bewegungen, entstehen.

A 1.4
Im Sichtfeld des Maschinenführers oder der Maschinenführerin muss eine Kontrollanzeige für den Überdruck in der Kabine vorhanden sein. Die Kontrollanzeige soll den Bereich von 0 Pascal bis 400 Pascal umfassen. Der obere und untere Grenzwert für den Überdruck nach Anhang A 1.19 muss deutlich erkennbar und dauerhaft markiert sein.

A 1.5
Zusätzlich zu den Kontrollanzeigen nach Anhang A 1.4 müssen in der Kabine eine Warnleuchte und eine akustische Warneinrichtung (Hupe) vorhanden sein, die dem Maschinenführer oder der Maschinenführerin einen Druckabfall unter den unteren Grenzwert bzw. einen Druckanstieg über den oberen Grenzwert nach Anhang A 1.19 anzeigt. Die Warneinrichtung muss mit einer Zeitverzögerung von weniger als 5 s ansprechen.

A 1.6
Die Versorgung des Maschinenführers oder der Maschinenführerin mit ausreichend Atemluft muss bei geschlossener Tür gewährleistet sein. Wird bei geschlossener Tür der Betrieb der Anlage zur Atemluftversorgung nicht automatisch sichergestellt, muss im Sichtfeld des Maschinenführers oder der Maschinenführerin an augenfälliger Stelle ein Hinweiszeichen (Schild) mit der Aufschrift

"Bei geschlossener Kabine muss die Anlage zur Atemluftversorgung in Betrieb sein!"

angebracht sein. Das Zeichen muss der Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) entsprechen.

A 1.7
In der Fahrerkabine muss an leicht erreichbarer Stelle eine Einrichtung zur Aufbewahrung eines geeigneten Atemschutzgerätes für die Selbstrettung (Fluchtgerät) vorhanden sein.

Siehe Abschnitt 4.1.1 und Abschnitt 4.1.7

A 1.8
Anlagen zur Atemluftversorgung und Klimageräte müssen so angeordnet, beschaffen oder gekapselt sein, dass beim Betrieb der Maschine der Schalldruckpegel am Fahrerohr (LpA) 80 dB(A) nicht übersteigt.

A 1.9
Anlagen zur Atemluftversorgung und Klimageräte müssen so angeordnet sein, dass die Sicht des Maschinenführers oder der Maschinenführerin dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird. Sichteinschränkungen müssen bewertet und ggf. ausgeglichen werden.

Dies wird z. B. durch Kamera-Monitor-Systeme oder Spiegel erreicht (zur allgemeinen Bewertung der Sicht siehe ISO 5006).

A 1.10
Anlagen zur Atemluftversorgung und Klimageräte müssen vibrationsfest angebracht sein und Beschleunigungskräften von mindestens 3 g standhalten.

A 1.11
Anlagen zur Atemluftversorgung müssen mit geeigneten Halterungen stoß- und rüttelfest befestigt sein.

A 1.12
Außerhalb von Fahrerkabinen befindliche Armaturen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert und gegen mechanische Beschädigungen durch Abdeckungen geschützt sein.

Dies sind z. B. Ventile, Leitungen und deren Anschlüsse.

A 1.13
Aufstiege und Zugänge zu Anlagen zur Atemluftversorgung sowie Standplätze und Absturzsicherungen für deren Montage und Wartung müssen DIN EN ISO 2867 entsprechen.

Aufstiege und Zugänge zur Fahrerkabine müssen so gestaltet sein, dass die Verschmutzung der Fahrerkabine beim Einsteigen minimiert wird.

Z. B. sollten Trittstufen in Form von Rosten oder Ähnlichem gestaltet oder Schutzbleche vorhanden sein.

Der Innenraum der Fahrerkabine sollte so gestaltet sein, dass er leicht gereinigt werden kann.

Z. B. sollten Oberflächen und Armaturen glatt und feucht abwischbar sein.

A 1.14
Öffnungen für die Montage und Wartung von Anlagen zur Atemluftversorgung müssen DIN EN ISO 2860 entsprechen.

A 1.15
Für die Instandhaltung der Anlagen zur Atemluftversorgung müssen sichere Standplätze mit einer Mindestfläche von 500 mm × 400 mm vorhanden sein.

A 1.16
Durch den Anbau der Anlage zur Atemluftversorgung dürfen

  • Zugänge zu anderen Wartungs- oder Kontrollstellen nicht behindert werden,

  • Überrollschutzaufbauten (ROPS, TOPS) und Schutzdächer (FOPS) in ihrer Schutzwirkung nicht beeinträchtigt werden.

Hinweis: Durch den Anbau einer Anlage zur Atemluftversorgung auf ein Grundgerät kann eine "wesentliche Veränderung" im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vorliegen. Das kann bedeuten, dass der Betreiber oder die Betreiberin Herstellerpflichten im Sinne des ProdSG hat. Daher wird empfohlen, dies bereits bei der Beauftragung der Montage der Anlage, z. B. durch einen Lieferanten, zu berücksichtigen. Nähere Informationen liefert die DGUV Test Information 13 "Wesentliche Veränderung von Produkten".

A 1.17
Der Fahrerkabine muss bei Überdruck nach Anhang A 1.19 eine Atemluftmenge von mindestens 12 m3 pro Person und Stunde zugeführt werden können. Der Volumenstrom muss durch ein Messgerät mit Alarmschwelleneinstellung, das bei Unterschreitung dieses Grenzwertes optischen und akustischen Alarm auslöst, gemessen werden.

Die angegebene Mindestatemluftmenge setzt voraus, dass in der Fahrerkabine Rauchverbot besteht und eingehalten wird.

A 1.18
Die Messung nach Anhang A 1.17 kann entfallen, wenn die der Fahrerkabine zugeführte Atemluftmenge mehr als 20 m3 pro Person und Stunde beträgt. Die zugeführte Atemluftmenge darf 120 m3/h nicht überschreiten.

A 1.19
Fahrerkabinen und die Atemluftzufuhr müssen so ausgelegt sein, dass während des Betriebs ein Überdruck von 100 Pascal eingehalten und ein Überdruck von höchstens 300 Pascal nicht überschritten wird.

A 1.20
Die Atemluftzufuhr in Fahrerkabinen muss so ausgeführt sein, dass eine gleichmäßige Verteilung erreicht wird und Zuglufterscheinungen vermieden werden. Die Luftzufuhr sollte dabei nach Möglichkeit nicht im Bereich des Kabinenbodens angeordnet werden.

A 1.21
Außerhalb der Fahrerkabine muss eine grüne Leuchte mit einer Leistung von mindestens 5 W vorhanden sein, die außenstehenden Personen anzeigt, dass die Anlage in Betrieb ist.

A 2 Besondere Hinweise zu Filteranlagen

A 2.1
Filteranlagen bestehen grundsätzlich aus den folgenden Komponenten, wobei die Filterkomponenten in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen sind:

  1. 1.

    Gebläse

  2. 2.

    Vorfilter:

    Grobstaubabscheider

  3. 3.

    Schwebstofffilter:

    Filterelement der Filterklasse H13 nach EN 1822

  4. 4.

    Gasfilter:

    Filter, der die im Luftstrom vorhandenen gesundheitsgefährlichen Gase und Dämpfe zurückhält.

  5. 5.

    Filteraufnahmegehäuse:

    Gehäuse, in dem zumindest Gas- und Schwebstofffilter untergebracht werden können.

Zur Auswahl der Filter siehe Abschnitt 4.2

A 2.2
Filter müssen in Strömungsrichtung in der Reihenfolge

  • Vorfilter/Grobstaubabscheider

  • Schwebstofffilter

  • Gasfilter

angeordnet sein.

A 2.3
Filtermedien für Gasfilter (z. B. Aktivkohlepellets) müssen abrieb- und rüttelfest in das Filtergehäuse eingebaut sein.

A 2.4
Filteranlagen müssen so beschaffen bzw. angeordnet sein, dass

  • ein dauerhafter Dichtsitz des Filters gewährleistet ist und

  • Abgase nicht in die Fahrerkabine gesaugt oder gedrückt werden können.

A 2.5
Im Sichtfeld des Maschinenführers oder der Maschinenführerin muss eine Kontrollanzeige vorhanden sein, die anzeigt, dass Partikelfilter oder falls erforderlich Partikelfilter und Gasfilter eingebaut sind. Aus der Anzeige muss eindeutig hervorgehen, dass es sich nicht um eine Kontrolle der Wirksamkeit der Filter handelt.

A 2.6
An den Filtern müssen wichtige Hinweise, z. B. für den Betrieb und die Montage, deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

A 3 Besondere Hinweise zu Atem-Druckluft- Anlagen

A 3.1
Im Sichtfeld des Maschinenführers oder der Maschinenführerin muss eine Kontrollanzeige für den jeweiligen Druck in den Druckluftflaschen vorhanden sein. Das Messgerät für den Luftdruck muss eine Alarmschwelleneinstellung haben und bei Unterschreiten eines Restdruckes von 20 bar Alarm auslösen.

A 3.2
Die Halterungen müssen mit tragenden Teilen des Grundgerätes fest verbunden sein.

A 3.3
Atem-Druckluft-Anlagen mit Luftversorgung aus Druckluftflaschen müssen mit einem Hinweis auf den höchstzulässigen Flaschendruck (Fülldruck) ausgestattet sein. Eine Überschreitung des Fülldruckes um mehr als 10 % muss durch ein Sicherheitsventil verhindert sein.

A 4 Betriebsanleitung

A 4.1
Für die Anlage zur Atemluftversorgung muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein. In der Betriebsanleitung muss darauf hingewiesen sein, dass bei besetzter und geschlossener Kabine die Anlage zur Atemluftversorgung eingeschaltet sein muss.

A 4.2
Für die Filter sowie die Filterentsorgung muss neben der Betriebsanleitung nach Anhang A 4.1 eine zusätzliche Betriebsanleitung vorhanden sein. In dieser Betriebsanleitung müssen auch Kriterien zur Bestimmung der Wechselintervalle genannt sein.